Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.03.2015Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §92 Abs1Rechtssatz
Das Blockieren eines Gemeindeweges durch einen Schneehaufen über die gesamte Breite des Weges ist, wenn dafür keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz vorliegt, eine verbotene Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken im Sinne des § 82 Abs 1 iVm § 99 Abs 3 lit d StVO 1960. Allerdings kann dieses Verhalten nicht auch als gröbliche Verunreinigung der Straße nach § 92 Abs 1 StVO 1960 bestraft werden. Unabhängig davon, ob die Aufbringung von Schnee überhaupt als gröbliche Verunreinigung im Sinne des § 92 Abs 1 StVO 1960 zu werten ist, stellt § 82 Abs 1 iVm § 99 Abs 3 lit d StVO 1960 im vorliegenden Fall die Spezialnorm gegenüber § 92 Abs 1 StVO 1960 dar. Somit war zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Doppelbestrafung das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Tatvorhalts nach § 92 Abs 1 StVO 1960 einzustellen.Das Blockieren eines Gemeindeweges durch einen Schneehaufen über die gesamte Breite des Weges ist, wenn dafür keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz vorliegt, eine verbotene Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO 1960. Allerdings kann dieses Verhalten nicht auch als gröbliche Verunreinigung der Straße nach Paragraph 92, Absatz eins, StVO 1960 bestraft werden. Unabhängig davon, ob die Aufbringung von Schnee überhaupt als gröbliche Verunreinigung im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, StVO 1960 zu werten ist, stellt Paragraph 82, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 im vorliegenden Fall die Spezialnorm gegenüber Paragraph 92, Absatz eins, StVO 1960 dar. Somit war zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Doppelbestrafung das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Tatvorhalts nach Paragraph 92, Absatz eins, StVO 1960 einzustellen.
Schlagworte
Schneehaufen, Verkehrsfremder Zweck, Verunreinigung, Spezialnorm, DoppelbestrafungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.18.1405.2014Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015