Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.03.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 94 Abs2Rechtssatz
Mit der Änderung des Art. 94 Abs. 2 B-VG (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde die ursprüngliche, mit der Strafprozessreform 2008 eingeführte und durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.12.2010, G259/09, aufgehobene Rechtslage über den Einspruch gegen Handlungen der Kriminalpolizei wieder hergestellt. Sämtliche Eingriffe der Kriminalpolizei in subjektive Rechte, sei es durch Zwangsmaßnahmen, sei es durch die Verweigerung von Verfahrensrechten, werden im Sinne eines einheitlichen Rechtsschutzes einer Kontrolle der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterzogen. Dementsprechend sieht die Neufassung des § 106 Abs 1 StPO, welche am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, wieder vor, dass jeder Person Einspruch an das Gericht zusteht, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil 1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder 2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Somit stellen solche Eingriffe keinen anfechtbaren sicherheitsbehördlichen Verwaltungsakt im Sinne einer Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 130 Abs 1 Z 2 B-VG dar. Die Maßnahmenbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.Mit der Änderung des Artikel 94, Absatz 2, B-VG (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde die ursprüngliche, mit der Strafprozessreform 2008 eingeführte und durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.12.2010, G259/09, aufgehobene Rechtslage über den Einspruch gegen Handlungen der Kriminalpolizei wieder hergestellt. Sämtliche Eingriffe der Kriminalpolizei in subjektive Rechte, sei es durch Zwangsmaßnahmen, sei es durch die Verweigerung von Verfahrensrechten, werden im Sinne eines einheitlichen Rechtsschutzes einer Kontrolle der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterzogen. Dementsprechend sieht die Neufassung des Paragraph 106, Absatz eins, StPO, welche am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, wieder vor, dass jeder Person Einspruch an das Gericht zusteht, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil 1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder 2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Somit stellen solche Eingriffe keinen anfechtbaren sicherheitsbehördlichen Verwaltungsakt im Sinne einer Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dar. Die Maßnahmenbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Einspruch, Gericht, UnzulässigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.20.32.5871.2014Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015