RS Lvwg 2015/3/20 LVwG 30.18-3211/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.03.2015

Index

L40015 Anstandsverletzung Lärmerregung

Norm

LSicherheitsG Stmk. §1
LSicherheitsG Stmk §4 Abs1
VStG §22 Abs1
VStG §13

Rechtssatz

Bei dem zur Last gelegten Vorwurf, der Pfarrer habe an verschiedenen Tagen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, durch Läuten der Kirchenglocken ungebührlicherweise störenden Lärm iSd § 1 StLSG erregt, handelt es sich weder um ein Dauerdelikt noch um ein fortgesetztes Delikt. Vielmehr stellen diese vorgeworfenen Tathandlungen Einzeldelikte dar, welche jeweils auf einem selbstständigen Tatentschluss basieren.Bei dem zur Last gelegten Vorwurf, der Pfarrer habe an verschiedenen Tagen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, durch Läuten der Kirchenglocken ungebührlicherweise störenden Lärm iSd Paragraph eins, StLSG erregt, handelt es sich weder um ein Dauerdelikt noch um ein fortgesetztes Delikt. Vielmehr stellen diese vorgeworfenen Tathandlungen Einzeldelikte dar, welche jeweils auf einem selbstständigen Tatentschluss basieren.

Schlagworte

ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, Kirchenglocken läuten, außerhalb der Läutordnung, Dauerdelikt, fortgesetztes Delikt, Einzeldelikte, selbstständiger Tatentschluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.18.3211.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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