RS Lvwg 2015/3/25 LVwG 26.3-95/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.03.2015

Index

41/02 Passrecht/Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §63 Abs3
NAG DV 2005 §8 Z6 litc
SchUG-BKV §32 Abs1

Rechtssatz

Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ ist gemäß § 63 Abs 3 NAG unter anderem nur dann zulässig, wenn der Antragsteller einen Nachweis über den bisherigen Schulerfolg erbringt. Dies wird durch § 8 Z 6 lit c NAG DV insofern konkretisiert, dass ein schriftlicher Nachweis über den Schulerfolg des letzten Schuljahres bereits dem Verlängerungsantrag anzuschließen ist. Der Schulerfolg ist daher in der Regel durch ein positives Jahreszeugnis nachzuweisen (VwGH 2013/22/0050). Besucht der Antragsteller aber, wie im konkreten Fall, eine Schule, in welcher nach einem Schulversuch unterrichtet wird und es daher keine Semester sondern nur Module gibt, kann ein positiver Schulerfolg nicht anhand eines positiven Jahreszeugnisses beurteilt werden. Ob ein positiver Schulerfolg vorliegt, ergibt sich in diesem Fall nur aus § 32 Abs 1 SchUG-BKV. Kann der Antragsteller daher mit Ende eines Halbjahres nachweisen, dass er in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat, liegt ein positiver Schulerfolg iSd § 63 Abs 3 NAG vor.Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ ist gemäß Paragraph 63, Absatz 3, NAG unter anderem nur dann zulässig, wenn der Antragsteller einen Nachweis über den bisherigen Schulerfolg erbringt. Dies wird durch Paragraph 8, Ziffer 6, Litera c, NAG DV insofern konkretisiert, dass ein schriftlicher Nachweis über den Schulerfolg des letzten Schuljahres bereits dem Verlängerungsantrag anzuschließen ist. Der Schulerfolg ist daher in der Regel durch ein positives Jahreszeugnis nachzuweisen (VwGH 2013/22/0050). Besucht der Antragsteller aber, wie im konkreten Fall, eine Schule, in welcher nach einem Schulversuch unterrichtet wird und es daher keine Semester sondern nur Module gibt, kann ein positiver Schulerfolg nicht anhand eines positiven Jahreszeugnisses beurteilt werden. Ob ein positiver Schulerfolg vorliegt, ergibt sich in diesem Fall nur aus Paragraph 32, Absatz eins, SchUG-BKV. Kann der Antragsteller daher mit Ende eines Halbjahres nachweisen, dass er in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat, liegt ein positiver Schulerfolg iSd Paragraph 63, Absatz 3, NAG vor.

Schlagworte

Aufenthaltsbewilligung Schüler, Schulerfolg, Modulsystem, kein Jahreszeugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.26.3.95.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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