RS Vwgh 2004/7/20 2002/05/0759

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §126 Abs1;
BauO Wr §126 Abs3;
BauRallg;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Unzureichend dargetan ist der Beschwerdepunkt, wenn sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht als Nachbar" verletzt erachtet; wie sich aber aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt, macht die Beschwerdeführerin damit die Verletzung ihres Rechtes geltend, bei Nichterfüllung der Voraussetzungen eine Benützung ihrer Liegenschaft nicht dulden zu müssen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002050759.X02

Im RIS seit

13.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten