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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §126 Abs1;Rechtssatz
Unzureichend dargetan ist der Beschwerdepunkt, wenn sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht als Nachbar" verletzt erachtet; wie sich aber aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt, macht die Beschwerdeführerin damit die Verletzung ihres Rechtes geltend, bei Nichterfüllung der Voraussetzungen eine Benützung ihrer Liegenschaft nicht dulden zu müssen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002050759.X02Im RIS seit
13.08.2004