Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.03.2015Index
64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §80Rechtssatz
Gemäß § 80 Abs 3 LDG endet jede vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens hierfür landesgesetzlich zuständigen Behörde. Dieses ex lege Außerkrafttreten der vorläufigen Suspendierung impliziert für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches seiner Entscheidung jene Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen hat, dass dieses Rechtsmittelverfahren gegen die vorläufige Suspendierung gegenstandslos geworden ist und deswegen einzustellen ist.Gemäß Paragraph 80, Absatz 3, LDG endet jede vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens hierfür landesgesetzlich zuständigen Behörde. Dieses ex lege Außerkrafttreten der vorläufigen Suspendierung impliziert für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches seiner Entscheidung jene Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen hat, dass dieses Rechtsmittelverfahren gegen die vorläufige Suspendierung gegenstandslos geworden ist und deswegen einzustellen ist.
Schlagworte
Veröffentlichungspflicht, Suspendierung, Landeslehrer, DisziplinarverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.49.38.447.2015Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015