Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.04.2015Index
64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §27 Abs2Rechtssatz
Eine Weisung nach § 27 Abs 2 LDG, mit welcher eine Lehrkraft mit der Leitung einer Schule betraut wird, berührt keine subjektiven Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen, da es sich bei diesem Akt um keine Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung handelt. Diese Weisung stellt daher keinen Bescheid dar, welcher gemäß Art. 130 B-VG vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden kann.Eine Weisung nach Paragraph 27, Absatz 2, LDG, mit welcher eine Lehrkraft mit der Leitung einer Schule betraut wird, berührt keine subjektiven Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen, da es sich bei diesem Akt um keine Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung handelt. Diese Weisung stellt daher keinen Bescheid dar, welcher gemäß Artikel 130, B-VG vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden kann.
Schlagworte
Weisung, subjektive Rechte, interimistische Leitung, Versetzung, qualifizierte Verwendungsänderung, BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.49.31.5028.2014Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015