RS Vfgh 2008/9/22 G41/08, V343/08 ua

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Veröffentlicht am 22.09.2008
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Index

50 Gewerberecht
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §57 Abs1
VfGG §62 Abs1
WirtschaftskammerG 1998 §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungendes Wirtschaftskammergesetzes 1998 über die Ermächtigung desWirtschaftsparlaments zur Erlassung einer Fachorganisationsordnungsowie auf teilweise Aufhebung von Beschlüssen des ErweitertenPräsidiums; keine Darlegung eines unmittelbaren und aktuellenEingriffs in die Rechtssphäre des antragstellenden Betreibers einesLuftfahrtvermietungs- und Luftfahrttaxiunternehmens; keine konkretenBedenken bzw Angaben der zur Aufhebung begehrten Textstellen;Beschlussfassung des Erweiterten Präsidiums über neue Fachgruppenkeine Verordnung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des §15 Abs2 WirtschaftskammerG 1998 idF BGBl I 78/2006 (betr die Ermächtigung des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer zur Erlassung einer Fachorganisationsordnung).

Keine Darlegung einer aktuellen Betroffenheit durch §15 Abs2 (In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erst am 01.01.10); Antragsteller nicht Normadressat.

Der Antragsteller leitet seine Betroffenheit davon ab, dass die angefochtenen Bestimmungen seine Wiederwahl - nach Ablauf der derzeitigen Funktionsperiode - unmöglich machen. Vorschriften, die nur die Ausübung staatlicher Funktionen zum Gegenstand haben, berühren nicht die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Organwalter.

Keine Darlegung eines unmittelbaren und aktuellen Eingriffs durch die Punkte 1 bis 3 des Beschlusses des Erweiterten Präsidiums vom 28.06.06 (betr die Kriterien für die Errichtung der Fachorganisationen); keine konkreten Bedenken, gegen welche gesetzliche Bestimmung das jeweilige Kriterium verstößt.

Keine Angaben jener Textstellen des Beschlusses des Erweiterten Präsidiums vom 28.11.07 (betr die Zusammenlegung von Fachorganisationen), die aufgehoben werden sollen.

Der Beschlussfassung über die Errichtung von neuen Fachgruppen kommen als bloßem rechtspolitischen Wunsch des Erweiterten Präsidiums mangels rechtlicher Bindung des Wirtschaftsparlaments keine Rechtswirkungen zu, sodass der Beschluss auch keine Verordnung darstellt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse,Wirtschaftskammern, berufliche Vertretungen, Verordnungsbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G41.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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