RS Lvwg 2015/4/29 LVwG 46.34-3563/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.04.2015

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs3
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Herstellung des einem Bescheid entsprechenden Zustandes spielt in einem allfälligen Vollstreckungs- oder Verwaltungsstrafverfahren eine Rolle, führt aber nicht zur Aufhebung des Bescheides (siehe VwGH 20.10.2005, 2005/07/0112). Durch die alleinige Befolgung dieses Bescheides – im Gegenstande eines wasserpolizeilichen Auftrags nach § 31 Abs 3 WRG 1959 – kommt es nicht zu dessen Aufhebung. Zudem hatte der Auftrag, ein Grundstück unter anderem vollständig von (Fest)Mist und Gülle zu räumen, auch den Zweck, in Zukunft jede weitere Sammlung von organischem Dünger in jedweder Form auszuschließen, sofern der Schutz des Grundwassers nicht gewährleistet ist. Daher konnte der Einwand, dass der wasserpolizeiliche Auftrag bereits erfüllt wurde und im untersagten Bereich kein (Feld) Mist mehr gelagert werde, der Bescheidbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.Die Herstellung des einem Bescheid entsprechenden Zustandes spielt in einem allfälligen Vollstreckungs- oder Verwaltungsstrafverfahren eine Rolle, führt aber nicht zur Aufhebung des Bescheides (siehe VwGH 20.10.2005, 2005/07/0112). Durch die alleinige Befolgung dieses Bescheides – im Gegenstande eines wasserpolizeilichen Auftrags nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 – kommt es nicht zu dessen Aufhebung. Zudem hatte der Auftrag, ein Grundstück unter anderem vollständig von (Fest)Mist und Gülle zu räumen, auch den Zweck, in Zukunft jede weitere Sammlung von organischem Dünger in jedweder Form auszuschließen, sofern der Schutz des Grundwassers nicht gewährleistet ist. Daher konnte der Einwand, dass der wasserpolizeiliche Auftrag bereits erfüllt wurde und im untersagten Bereich kein (Feld) Mist mehr gelagert werde, der Bescheidbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Schlagworte

Bescheid, wasserpolizeilicher Auftrag, Leistungsverpflichtung, Erfüllung, Nachholen, Aufhebung, Neuerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.46.34.3563.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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