Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.04.2015Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §101 Abs5Rechtssatz
Im Gegenstande lag eine Langgutfuhre nach § 101 Abs 5 KFG 1967 vor, da die Länge des Sattelkraftfahrzeuges 16,5 m betragen hat und die unteilbare Ladung diese Länge um 1,5 m überragte, somit der Transport samt der Ladung mehr als 16 m lang war. Daher wurde zu Recht eine Verwaltungsabgabe gemäß TP 331 (II lit b) BVwAbgV 1983 (in Höhe von € 163,00) vorgeschrieben. Jedoch war die Vorschreibung einer weiteren Verwaltungsabgabe nach TP 334 BVwAbgV 1983 nicht gerechtfertigt. So wird bei der angeführten Länge des Sattelkraftfahrzeuges die in § 4 Abs 7a KFG 1967 festgelegte größte Länge von Sattelkraftfahrzeugen (ohne Beladung) von 16,5 m nicht überschritten. Eine weitere Bewilligung nach § 104 Abs 9 KFG 1967 ist allein bei der Überschreitung der größten Länge von Sattelkraftfahrzeugen ohne Beladung erforderlich, weshalb sie im Gegenstande nicht benötigt wurde. Die Verwaltungsabgabe nach TP 334 BVwAbgV 1983 setzt die Erforderlichkeit einer Bewilligung nach § 104 Abs 9 KFG 1967 voraus.Im Gegenstande lag eine Langgutfuhre nach Paragraph 101, Absatz 5, KFG 1967 vor, da die Länge des Sattelkraftfahrzeuges 16,5 m betragen hat und die unteilbare Ladung diese Länge um 1,5 m überragte, somit der Transport samt der Ladung mehr als 16 m lang war. Daher wurde zu Recht eine Verwaltungsabgabe gemäß TP 331 (römisch zwei Litera b,) BVwAbgV 1983 (in Höhe von € 163,00) vorgeschrieben. Jedoch war die Vorschreibung einer weiteren Verwaltungsabgabe nach TP 334 BVwAbgV 1983 nicht gerechtfertigt. So wird bei der angeführten Länge des Sattelkraftfahrzeuges die in Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 festgelegte größte Länge von Sattelkraftfahrzeugen (ohne Beladung) von 16,5 m nicht überschritten. Eine weitere Bewilligung nach Paragraph 104, Absatz 9, KFG 1967 ist allein bei der Überschreitung der größten Länge von Sattelkraftfahrzeugen ohne Beladung erforderlich, weshalb sie im Gegenstande nicht benötigt wurde. Die Verwaltungsabgabe nach TP 334 BVwAbgV 1983 setzt die Erforderlichkeit einer Bewilligung nach Paragraph 104, Absatz 9, KFG 1967 voraus.
Schlagworte
Sattelkraftfahrzeug, Bewilligung, Länge, Verwaltungsabgabe, TarifpostEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.20.551.2015Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015