Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.05.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG 1991 §22 Abs2Rechtssatz
Als fortgesetztes Delikt nach § 137 Abs 2 Z 7 WRG 1959 war zu werten, dass der Wasserberechtigte eines Wasserkraftwerkes die laut Auflage des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheides vorgeschriebene Restwassermenge von mindestens 45 l/sec an einem Tag, nämlich um 19.10 Uhr und um 22.30 Uhr, wiederholt erheblich unterschritt, indem die tatsächliche Restwassermenge lediglich 12,9 l/sec bzw 3,8 l/sec betragen hat. So war dieser Verstoß zu beiden Tatzeitpunkten ohne Zweifel durch einen einheitlichen Tatwillen und einen zeitlichen Zusammenhang geprägt. Dasselbe galt für die gleichzeitige Unterschreitung der im naturschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen gleichen Restwassermenge. Somit wurde auch dieser Verstoß gegen § 7 Abs 2 lit a NatSchG Stmk 1976 als fortgesetztes Delikt begangen. Daher wurden nicht vier Einzeltaten, sondern zwei fortgesetzte Delikte verwirklicht.Als fortgesetztes Delikt nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 war zu werten, dass der Wasserberechtigte eines Wasserkraftwerkes die laut Auflage des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheides vorgeschriebene Restwassermenge von mindestens 45 l/sec an einem Tag, nämlich um 19.10 Uhr und um 22.30 Uhr, wiederholt erheblich unterschritt, indem die tatsächliche Restwassermenge lediglich 12,9 l/sec bzw 3,8 l/sec betragen hat. So war dieser Verstoß zu beiden Tatzeitpunkten ohne Zweifel durch einen einheitlichen Tatwillen und einen zeitlichen Zusammenhang geprägt. Dasselbe galt für die gleichzeitige Unterschreitung der im naturschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen gleichen Restwassermenge. Somit wurde auch dieser Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, NatSchG Stmk 1976 als fortgesetztes Delikt begangen. Daher wurden nicht vier Einzeltaten, sondern zwei fortgesetzte Delikte verwirklicht.
Schlagworte
Kumulation, fortgesetztes Delikt, Restwassermenge, Unterschreitung, ZusammenhangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.1.1202.2015Zuletzt aktualisiert am
10.07.2015