Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.05.2015Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §141Rechtssatz
Auch bei der Vergabe der Überlassung externer Reinigungskräfte ist das Ruhen einer Gewerbeberechtigung für sich allein nicht geeignet, das Ausscheiden bzw. den Ausschluss eines Bieters vom Vergabeverfahren zu begründen. So hat die Meldung über das Ruhen der Gewerbeberechtigung nur die Bedeutung, dass eine Befugnis, die ordnungsgemäß erworben wurde, nicht ausgeübt wird, aber nicht, dass diese Befugnis zurückgelegt und erloschen sei. Nach dem im Gegenstande vorgelegenen Auszug der Wirtschaftskammer hatte die Antragstellerin ihre reglementierte Gewerbeberechtigung „Überlassung von Arbeitskräften“ nur für den beschränkten vergangenen Zeitraum vom 26.3.2014 bis 31.1.2015 ruhend gemeldet und außerdem durch Unterfertigung ihres abgegebenen Angebotes erklärt, die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlage zu kennen und die ausgeschriebenen Leistungen entsprechend dieser Bestimmungen zu den von ihr angebotenen Preisen zu erbringen. Daher durfte die Auftraggeberin nicht von einem unbehebbaren Angebotsmangel ausgehen und annehmen, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung wegen eines vorübergehenden Ruhens der Gewerbeberechtigung nicht über die Eignung zur Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung verfüge. Vielmehr wäre die Auftraggeberin aufgrund der Ausschreibungsunterlage und der Tatsache, dass grundsätzlich von einem ausschreibungskonform gewollten Angebot auszugehen war, zum Versuch einer Aufklärung verpflichtet gewesen. Die Auftraggeberin hätte daher im Rahmen eines Vorhalteverfahrens die Antragstellerin auffordern müssen, einen entsprechenden Eignungsnachweis vorzulegen. Aus diesen Gründen und der Tatsache, dass die Antragstellerin das preislich günstigste Angebot gelegt hatte und nach der Aktenlage keine unangemessene Preisgestaltung dokumentiert war, war dem Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und der Zuschlagsentscheidung Folge zu geben.
Schlagworte
Arbeitskräfteüberlassung, Gewerbeberechtigung, Ruhen, behebbarer Mangel, AufklärungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.443.8.682.2015Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015