RS Lvwg 2015/5/21 LVwG 30.26-5056/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.05.2015

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AÜG §1 Abs1
AÜG §6 Abs1
GewO 1994 §135 Abs1
  1. AÜG § 1 heute
  2. AÜG § 1 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021
  3. AÜG § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  4. AÜG § 1 gültig von 01.05.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  5. AÜG § 1 gültig von 20.08.2005 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  6. AÜG § 1 gültig von 01.08.2002 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. AÜG § 1 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  8. AÜG § 1 gültig von 01.07.1994 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. AÜG § 1 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993
  10. AÜG § 1 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1993
  1. GewO 1994 § 135 heute
  2. GewO 1994 § 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 135 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  4. GewO 1994 § 135 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 135 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  6. GewO 1994 § 135 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Das Vorhandensein der für eine Arbeitskräfteüberlassung erforderlichen Gewerbeberechtigung (§ 135 Abs 1 iVm § 94 Z 72 GewO 2004) ist nur ein Indiz für eine Arbeitskräfteüberlassung. Daher kann dieses Kriterium für eine abschließende Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Überlassung von Arbeitskräften im Sinne der §§ 1 Abs 1 und 6 Abs 1 AÜG stattgefunden hat, nicht genügen, ohne auch die Umstände des konkreten Falles in Betracht zu ziehen (OGH 29.09.2010, 9ObA 145/09b). Aus diesem Grunde ist aus dem Fehlen einer Gewerbeberechtigung jenes Unternehmers, der im Verdacht der Überlassung von Arbeitskräften an einen Beschäftiger steht, nicht automatisch zu schließen, dass keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt.Das Vorhandensein der für eine Arbeitskräfteüberlassung erforderlichen Gewerbeberechtigung (Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 72, GewO 2004) ist nur ein Indiz für eine Arbeitskräfteüberlassung. Daher kann dieses Kriterium für eine abschließende Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Überlassung von Arbeitskräften im Sinne der Paragraphen eins, Absatz eins und 6 Absatz eins, AÜG stattgefunden hat, nicht genügen, ohne auch die Umstände des konkreten Falles in Betracht zu ziehen (OGH 29.09.2010, 9ObA 145/09b). Aus diesem Grunde ist aus dem Fehlen einer Gewerbeberechtigung jenes Unternehmers, der im Verdacht der Überlassung von Arbeitskräften an einen Beschäftiger steht, nicht automatisch zu schließen, dass keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt.

Schlagworte

Arbeitskräfteüberlassung, Gewerbeberechtigung, Indiz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.26.5056.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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