Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.05.2015Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §1 Abs1Rechtssatz
Das Vorhandensein der für eine Arbeitskräfteüberlassung erforderlichen Gewerbeberechtigung (§ 135 Abs 1 iVm § 94 Z 72 GewO 2004) ist nur ein Indiz für eine Arbeitskräfteüberlassung. Daher kann dieses Kriterium für eine abschließende Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Überlassung von Arbeitskräften im Sinne der §§ 1 Abs 1 und 6 Abs 1 AÜG stattgefunden hat, nicht genügen, ohne auch die Umstände des konkreten Falles in Betracht zu ziehen (OGH 29.09.2010, 9ObA 145/09b). Aus diesem Grunde ist aus dem Fehlen einer Gewerbeberechtigung jenes Unternehmers, der im Verdacht der Überlassung von Arbeitskräften an einen Beschäftiger steht, nicht automatisch zu schließen, dass keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt.Das Vorhandensein der für eine Arbeitskräfteüberlassung erforderlichen Gewerbeberechtigung (Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 72, GewO 2004) ist nur ein Indiz für eine Arbeitskräfteüberlassung. Daher kann dieses Kriterium für eine abschließende Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Überlassung von Arbeitskräften im Sinne der Paragraphen eins, Absatz eins und 6 Absatz eins, AÜG stattgefunden hat, nicht genügen, ohne auch die Umstände des konkreten Falles in Betracht zu ziehen (OGH 29.09.2010, 9ObA 145/09b). Aus diesem Grunde ist aus dem Fehlen einer Gewerbeberechtigung jenes Unternehmers, der im Verdacht der Überlassung von Arbeitskräften an einen Beschäftiger steht, nicht automatisch zu schließen, dass keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt.
Schlagworte
Arbeitskräfteüberlassung, Gewerbeberechtigung, IndizEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.26.5056.2014Zuletzt aktualisiert am
24.07.2015