Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.05.2015Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §69 Z1Rechtssatz
Die Eigenerklärung nach § 70 Abs 2 BVergG 2006 (BVergG) ermöglicht Unternehmern im offenen Verfahren die Abgabe einer Erklärung, gemäß § 69 Z 1 BVergG spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung über die geforderte Eignung zu verfügen. Damit sind sie von der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen zumindest in diesem Stadium des Vergabeverfahrens entbunden. Folglich ist im Falle einer Eigenerklärung die Aufforderung, gemäß § 70 Abs 3 und 4 BVergG Eignungsnachweise nachzureichen, grundsätzlich keine Aufforderung zur Mängelbehebung, sondern ein erstmaliges Ersuchen um Vervollständigung von Eignungsnachweisen. Dabei handelt es sich um einen regulären Schritt im Zuge der Angebotsprüfung. Da die Antragstellerin eine Eigenerklärung abgegeben hatte, stellte die erstmalige Aufforderung der Auftraggeberin, unter anderem ein KSV-Rating vorzulegen, keinen Mängelbehebungsauftrag dar. Jedoch war das vorgelegte Rating mit einem Wert von 362 erst nach Angebotsöffnung datiert. Somit hätte die Auftraggeberin nunmehr mit einem Mängelbehebungsauftrag prüfen müssen, ob das Rating der Antragstellerin bereits vor Angebotsöffnung (bzw. spätestens zur Angebotsöffnung) den Erfordernissen der Ausschreibung entsprach.Die Eigenerklärung nach Paragraph 70, Absatz 2, BVergG 2006 (BVergG) ermöglicht Unternehmern im offenen Verfahren die Abgabe einer Erklärung, gemäß Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung über die geforderte Eignung zu verfügen. Damit sind sie von der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen zumindest in diesem Stadium des Vergabeverfahrens entbunden. Folglich ist im Falle einer Eigenerklärung die Aufforderung, gemäß Paragraph 70, Absatz 3 und 4 BVergG Eignungsnachweise nachzureichen, grundsätzlich keine Aufforderung zur Mängelbehebung, sondern ein erstmaliges Ersuchen um Vervollständigung von Eignungsnachweisen. Dabei handelt es sich um einen regulären Schritt im Zuge der Angebotsprüfung. Da die Antragstellerin eine Eigenerklärung abgegeben hatte, stellte die erstmalige Aufforderung der Auftraggeberin, unter anderem ein KSV-Rating vorzulegen, keinen Mängelbehebungsauftrag dar. Jedoch war das vorgelegte Rating mit einem Wert von 362 erst nach Angebotsöffnung datiert. Somit hätte die Auftraggeberin nunmehr mit einem Mängelbehebungsauftrag prüfen müssen, ob das Rating der Antragstellerin bereits vor Angebotsöffnung (bzw. spätestens zur Angebotsöffnung) den Erfordernissen der Ausschreibung entsprach.
Schlagworte
Bieter, Eigenerklärung, Eignungsnachweis, Angebotsöffnung, regulär, Datierung, MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.443.15.742.2015Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016