RS Vwgh 2004/7/22 2001/20/0711

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Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §14;
AVG §37;
AVG §44;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid leidet insoweit an einem Verfahrensmangel, als weder dem Bescheid noch dem Protokoll über die Berufungsverhandlung entnommen werden kann, dass sämtliche den Feststellungen über das Fehlen einer landesweiten Verfolgungsgefahr zugrunde liegenden Länderberichte im Zuge der Berufungsverhandlung erörtert worden wären und der Asylwerber Gelegenheit gehabt hätte, dazu Stellung zu nehmen. Der Asylwerber hat das Bestehen einer internen Schutzalternative, das schon vom Bundesasylamt im Rahmen einer Eventualbegründung angenommen worden war, in seiner Berufung ausdrücklich bestritten. Dass vom unabhängigen Bundesasylsenat in der Berufungsverhandlung Beweise zu dieser Frage aufgenommen wurden, kann dem Protokoll über diese Verhandlung nicht entnommen werden. Darin ist zwar die Verlesung der Dorfschützer-Verordnung protokolliert, im Übrigen wird aber nur festgehalten, die Verhandlungsleiterin habe "erklärt, dass die Situation und insbesondere ... Menschenrechtssituation der Kurden in der Türkei durch zahlreiche internationale Stellungnahmen wie insbesondere der AI-Berichte und der Berichte des Auswärtigen Amtes Deutschland bekannt" sei. Dass diese Berichte und insbesondere das in den Feststellungen als Beleg für das Bestehen einer internen Fluchtalternative zitierte "Gutachten Mehmet Öztürk, 9.5.2000" dem Asylwerber zur Kenntnis gebracht worden wären, kann dem Verhandlungsprotokoll dagegen nicht entnommen werden. Dass in der Verhandlungsschrift auch protokolliert wurde, dass auf die Verlesung des erstinstanzlichen Aktes sowie des Berufungsaktes verzichtet worden sei, lässt jedenfalls nicht erkennen, dass die im angefochtenen Bescheid erwähnten Unterlagen damit als verlesen anzusehen wären.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200711.X01

Im RIS seit

25.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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