Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.05.2015Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §27 Abs5Rechtssatz
Gemäß § 27 Abs 5 StVO 1960 sind Lenker von Fahrzeugen der Kanalwartung und –revision bei Arbeitsfahrten an Zufahrtsbeschränkungen nicht gebunden, soweit dies zur Erreichung des Zwecks der jeweiligen Arbeitsfahrt notwendig ist. Zu einer Arbeitsfahrt gehören auch die Fahrten zu den jeweiligen Baustellen bzw. für die Anlieferung von Material und Werkzeug, weil auch dies zur Erreichung des Zwecks der Arbeitsfahrt dient. Der Qualifikation als Arbeitsfahrt tut es keinen Abbruch, wenn die Arbeiten erst ab einem späteren Zeitpunkt straßenpolizeilich bewilligt werden.Gemäß Paragraph 27, Absatz 5, StVO 1960 sind Lenker von Fahrzeugen der Kanalwartung und –revision bei Arbeitsfahrten an Zufahrtsbeschränkungen nicht gebunden, soweit dies zur Erreichung des Zwecks der jeweiligen Arbeitsfahrt notwendig ist. Zu einer Arbeitsfahrt gehören auch die Fahrten zu den jeweiligen Baustellen bzw. für die Anlieferung von Material und Werkzeug, weil auch dies zur Erreichung des Zwecks der Arbeitsfahrt dient. Der Qualifikation als Arbeitsfahrt tut es keinen Abbruch, wenn die Arbeiten erst ab einem späteren Zeitpunkt straßenpolizeilich bewilligt werden.
Schlagworte
Arbeitsfahrten, Zufahrtsbeschränkungen, Zweck, Kanalwartung, BewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.20.485.2015Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015