RS Lvwg 2015/5/26 LVwG 30.20-485/2015

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Veröffentlicht am 26.05.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.05.2015

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §27 Abs5
  1. StVO 1960 § 27 heute
  2. StVO 1960 § 27 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  3. StVO 1960 § 27 gültig von 01.06.1987 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Rechtssatz

Gemäß § 27 Abs 5 StVO 1960 sind Lenker von Fahrzeugen der Kanalwartung und –revision bei Arbeitsfahrten an Zufahrtsbeschränkungen nicht gebunden, soweit dies zur Erreichung des Zwecks der jeweiligen Arbeitsfahrt notwendig ist. Zu einer Arbeitsfahrt gehören auch die Fahrten zu den jeweiligen Baustellen bzw. für die Anlieferung von Material und Werkzeug, weil auch dies zur Erreichung des Zwecks der Arbeitsfahrt dient. Der Qualifikation als Arbeitsfahrt tut es keinen Abbruch, wenn die Arbeiten erst ab einem späteren Zeitpunkt straßenpolizeilich bewilligt werden.Gemäß Paragraph 27, Absatz 5, StVO 1960 sind Lenker von Fahrzeugen der Kanalwartung und –revision bei Arbeitsfahrten an Zufahrtsbeschränkungen nicht gebunden, soweit dies zur Erreichung des Zwecks der jeweiligen Arbeitsfahrt notwendig ist. Zu einer Arbeitsfahrt gehören auch die Fahrten zu den jeweiligen Baustellen bzw. für die Anlieferung von Material und Werkzeug, weil auch dies zur Erreichung des Zwecks der Arbeitsfahrt dient. Der Qualifikation als Arbeitsfahrt tut es keinen Abbruch, wenn die Arbeiten erst ab einem späteren Zeitpunkt straßenpolizeilich bewilligt werden.

Schlagworte

Arbeitsfahrten, Zufahrtsbeschränkungen, Zweck, Kanalwartung, Bewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.20.485.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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