Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.06.2015Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs2Rechtssatz
Die mittels Lasermessung festgestellte Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 20 Abs 2 StVO 1960 ist bei folgendem Sachverhalt nicht sicher nachweisbar. So hatte der messende Beamte auf Höhe seines Standpunktes nur einige Meter Blick auf das Fahrzeug und musste in einer sehr kurzen Zeitspanne entscheiden, ob das an ihm vorbeifahrende Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit in das erst später beginnende Ortsgebiet einfuhr. Daher stand dem Beamten bei Fahrzeugen mit höherer Geschwindigkeit auch für das Ablesen des Kennzeichens im Nachschauen nur ein äußerst kurzer Zeitraum zur Verfügung. Das „4-Augen-Prinzip“, bei welchem beide die Messung abwechselnd durchführende Beamte sowohl das Kennzeichen, als auch den Messwert bei der Laserpistole abzulesen haben, wurde nicht angewandt. Bei dieser Sachlage konnte der Beamte, der sich über den letzten Buchstaben des Fahrzeugkennzeichens (V oder Y) nicht mehr sicher war, das Kennzeichen nicht einwandfrei ablesen. Da auch kein Foto der Messung angefertigt sowie der Messwert nicht gespeichert wurde und das Fahrzeug der Beschwerdeführerin erst nach ca. 17 km angehalten worden war – denkmöglicherweise befuhren andere Fahrzeuge der gleichen Type und Farbe das stark frequentierte Straßenstück– ,war nicht beweisbar, dass tatsächlich das Fahrzeug der Beschwerdeführerin gemessen wurde.Die mittels Lasermessung festgestellte Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 ist bei folgendem Sachverhalt nicht sicher nachweisbar. So hatte der messende Beamte auf Höhe seines Standpunktes nur einige Meter Blick auf das Fahrzeug und musste in einer sehr kurzen Zeitspanne entscheiden, ob das an ihm vorbeifahrende Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit in das erst später beginnende Ortsgebiet einfuhr. Daher stand dem Beamten bei Fahrzeugen mit höherer Geschwindigkeit auch für das Ablesen des Kennzeichens im Nachschauen nur ein äußerst kurzer Zeitraum zur Verfügung. Das „4-Augen-Prinzip“, bei welchem beide die Messung abwechselnd durchführende Beamte sowohl das Kennzeichen, als auch den Messwert bei der Laserpistole abzulesen haben, wurde nicht angewandt. Bei dieser Sachlage konnte der Beamte, der sich über den letzten Buchstaben des Fahrzeugkennzeichens (römisch fünf oder Y) nicht mehr sicher war, das Kennzeichen nicht einwandfrei ablesen. Da auch kein Foto der Messung angefertigt sowie der Messwert nicht gespeichert wurde und das Fahrzeug der Beschwerdeführerin erst nach ca. 17 km angehalten worden war – denkmöglicherweise befuhren andere Fahrzeuge der gleichen Type und Farbe das stark frequentierte Straßenstück– ,war nicht beweisbar, dass tatsächlich das Fahrzeug der Beschwerdeführerin gemessen wurde.
Schlagworte
Lasermessung, Kennzeichen, Ablesen, Nachschauen, BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.3.1200.2015Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015