RS Lvwg 2015/6/16 LVwG 30.3-1200/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.06.2015

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §20 Abs2
AVG 1991 §45 Abs2
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987

Rechtssatz

Die mittels Lasermessung festgestellte Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 20 Abs 2 StVO 1960 ist bei folgendem Sachverhalt nicht sicher nachweisbar. So hatte der messende Beamte auf Höhe seines Standpunktes nur einige Meter Blick auf das Fahrzeug und musste in einer sehr kurzen Zeitspanne entscheiden, ob das an ihm vorbeifahrende Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit in das erst später beginnende Ortsgebiet einfuhr. Daher stand dem Beamten bei Fahrzeugen mit höherer Geschwindigkeit auch für das Ablesen des Kennzeichens im Nachschauen nur ein äußerst kurzer Zeitraum zur Verfügung. Das „4-Augen-Prinzip“, bei welchem beide die Messung abwechselnd durchführende Beamte sowohl das Kennzeichen, als auch den Messwert bei der Laserpistole abzulesen haben, wurde nicht angewandt. Bei dieser Sachlage konnte der Beamte, der sich über den letzten Buchstaben des Fahrzeugkennzeichens (V oder Y) nicht mehr sicher war, das Kennzeichen nicht einwandfrei ablesen. Da auch kein Foto der Messung angefertigt sowie der Messwert nicht gespeichert wurde und das Fahrzeug der Beschwerdeführerin erst nach ca. 17 km angehalten worden war – denkmöglicherweise befuhren andere Fahrzeuge der gleichen Type und Farbe das stark frequentierte Straßenstück– ,war nicht beweisbar, dass tatsächlich das Fahrzeug der Beschwerdeführerin gemessen wurde.Die mittels Lasermessung festgestellte Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 ist bei folgendem Sachverhalt nicht sicher nachweisbar. So hatte der messende Beamte auf Höhe seines Standpunktes nur einige Meter Blick auf das Fahrzeug und musste in einer sehr kurzen Zeitspanne entscheiden, ob das an ihm vorbeifahrende Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit in das erst später beginnende Ortsgebiet einfuhr. Daher stand dem Beamten bei Fahrzeugen mit höherer Geschwindigkeit auch für das Ablesen des Kennzeichens im Nachschauen nur ein äußerst kurzer Zeitraum zur Verfügung. Das „4-Augen-Prinzip“, bei welchem beide die Messung abwechselnd durchführende Beamte sowohl das Kennzeichen, als auch den Messwert bei der Laserpistole abzulesen haben, wurde nicht angewandt. Bei dieser Sachlage konnte der Beamte, der sich über den letzten Buchstaben des Fahrzeugkennzeichens (römisch fünf oder Y) nicht mehr sicher war, das Kennzeichen nicht einwandfrei ablesen. Da auch kein Foto der Messung angefertigt sowie der Messwert nicht gespeichert wurde und das Fahrzeug der Beschwerdeführerin erst nach ca. 17 km angehalten worden war – denkmöglicherweise befuhren andere Fahrzeuge der gleichen Type und Farbe das stark frequentierte Straßenstück– ,war nicht beweisbar, dass tatsächlich das Fahrzeug der Beschwerdeführerin gemessen wurde.

Schlagworte

Lasermessung, Kennzeichen, Ablesen, Nachschauen, Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.3.1200.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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