Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.07.2015Index
L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SteiermarkNorm
ParkgebührenG Stmk §2Rechtssatz
Ein Motorrad mit Beiwagen gemäß § 2 Abs 1 Z 16 und § 3 Abs 1 Z 1.3. KFG 1967 (Klasse L4e) ist auch beim Fehlen der Angabe „Mehrspurigkeit“ im Typenschein bzw. in der Einzelgenehmigung in der Gesamtbetrachtung der gesetzlichen Vorschriften kein einspuriges, sondern ein mehrspuriges Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 ParkgebührenG Stmk. Daher ist bei Beginn des Abstellens eines Motorrades, das gemäß § 2 Abs 1 Z 16 KFG 1967 an der Seite mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden ist, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten. Auch in der Literatur wird das Motorrad mit Beiwagen, betreffend Kurzparkzonen, als mehrspuriges Kraftfahrzeug angesehen (Grundtner, StVO, Band I, Kommentar zu § 25 Abs 3, Loseblattsammlung).Ein Motorrad mit Beiwagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16 und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins Punkt 3, KFG 1967 (Klasse L4e) ist auch beim Fehlen der Angabe „Mehrspurigkeit“ im Typenschein bzw. in der Einzelgenehmigung in der Gesamtbetrachtung der gesetzlichen Vorschriften kein einspuriges, sondern ein mehrspuriges Kraftfahrzeug im Sinne des Paragraph 2, ParkgebührenG Stmk. Daher ist bei Beginn des Abstellens eines Motorrades, das gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, KFG 1967 an der Seite mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden ist, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten. Auch in der Literatur wird das Motorrad mit Beiwagen, betreffend Kurzparkzonen, als mehrspuriges Kraftfahrzeug angesehen (Grundtner, StVO, Band römisch eins, Kommentar zu Paragraph 25, Absatz 3,, Loseblattsammlung).
Schlagworte
Motorrad mit Beiwagen, mehrspuriges Kraftfahrzeug, Parkgebühren, feste Verbindung, gebührenpflichtige KurzparkzoneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.3.1349.2015Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015