RS Lvwg 2015/7/29 LVwG 46.24-105/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.07.2015

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §111 Abs3
WRG 1959 §105
VwGVG 2014 §28 Abs1
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Gemäß § 111 Abs 3 WRG 1959 sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen  Übereinkommen auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. In diesem Sinne kann ein Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG 1959 auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgeschlossen werden, in dem über die Beschwerde eines Wasserbenutzungsberechtigten gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eines anderen Wasserbenutzungsrechtes, welche in sein Wasserbenutzungsrecht unzulässig eingriff, zu entscheiden war. Somit hatte das Verwaltungsgericht ein Übereinkommen nach § 11 Abs 3 WRG 1959, welches von beiden Wasserbenutzungsberechtigten nach Durchführung der mündlichen Verhandlung abgeschlossen wurde, zuerst auf seine Zulässigkeit hinsichtlich der geregelten Basisdotation für die Restwasserstrecke zu prüfen, nämlich ob wasserrechtlich relevante Rechtsvorschriften oder das öffentliche Interesse (§ 105 WRG 1959) nicht entgegenstanden. Nachdem dies nicht zutraf, war das Übereinkommen im Erkenntnis nach § 28 Abs 1 VwGVG 2014 über die in Beschwerde gezogene wasserrechtliche Bewilligung zu beurkunden, indem der Bewilligungsbescheid durch Beurkundung der getroffenen Vereinbarung ergänzt (und abgeändert) wurde.Gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen  Übereinkommen auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. In diesem Sinne kann ein Übereinkommen nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgeschlossen werden, in dem über die Beschwerde eines Wasserbenutzungsberechtigten gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eines anderen Wasserbenutzungsrechtes, welche in sein Wasserbenutzungsrecht unzulässig eingriff, zu entscheiden war. Somit hatte das Verwaltungsgericht ein Übereinkommen nach Paragraph 11, Absatz 3, WRG 1959, welches von beiden Wasserbenutzungsberechtigten nach Durchführung der mündlichen Verhandlung abgeschlossen wurde, zuerst auf seine Zulässigkeit hinsichtlich der geregelten Basisdotation für die Restwasserstrecke zu prüfen, nämlich ob wasserrechtlich relevante Rechtsvorschriften oder das öffentliche Interesse (Paragraph 105, WRG 1959) nicht entgegenstanden. Nachdem dies nicht zutraf, war das Übereinkommen im Erkenntnis nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 über die in Beschwerde gezogene wasserrechtliche Bewilligung zu beurkunden, indem der Bewilligungsbescheid durch Beurkundung der getroffenen Vereinbarung ergänzt (und abgeändert) wurde.

Schlagworte

Wasserbenutzungsrechte, Übereinkommen, Prüfung, Zulässigkeit, Beurkundung, Erkenntnis, Abänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.46.24.105.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten