Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.07.2015Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 23 Abs 4 StVO 1960 dürfen die Türen eines Fahrzeuges so lange nicht geöffnet werden und auch nicht geöffnet bleiben, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können. Diese Bestimmungen haben nicht nur die Lenker, sondern auch die von ihnen mitbeförderten Personen zu beachten.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, StVO 1960 dürfen die Türen eines Fahrzeuges so lange nicht geöffnet werden und auch nicht geöffnet bleiben, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können. Diese Bestimmungen haben nicht nur die Lenker, sondern auch die von ihnen mitbeförderten Personen zu beachten.
Schlagworte
Fahrzeugtür, Öffnen, mitbeförderte PersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.14.5973.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2015