RS Lvwg 2015/7/29 LVwG 30.14-5973/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.07.2015

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs4
  1. StVO 1960 § 23 heute
  2. StVO 1960 § 23 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 23 gültig von 31.03.2013 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 23 gültig von 31.12.2010 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  5. StVO 1960 § 23 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 23 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Gemäß § 23 Abs 4 StVO 1960 dürfen die Türen eines Fahrzeuges so lange nicht geöffnet werden und auch nicht geöffnet bleiben, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können. Diese Bestimmungen haben nicht nur die Lenker, sondern auch die von ihnen mitbeförderten Personen zu beachten.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, StVO 1960 dürfen die Türen eines Fahrzeuges so lange nicht geöffnet werden und auch nicht geöffnet bleiben, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können. Diese Bestimmungen haben nicht nur die Lenker, sondern auch die von ihnen mitbeförderten Personen zu beachten.

Schlagworte

Fahrzeugtür, Öffnen, mitbeförderte Personen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.14.5973.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten