RS Vwgh 2004/7/22 2004/20/0122

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Veröffentlicht am 22.07.2004
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5 idF 1995/471;
AVG §71 Abs1 lita idF 1990/357;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 idF 1985/564;

Rechtssatz

Die Bedachtnahme auf einen "minderen Grad des Versehens" in § 71 Abs. 1 Z 1 (ursprünglich: lit a) AVG geht auf die Novelle BGBl. Nr. 357/1990 zurück. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hatte in der bis dahin geltenden Fassung der Bestimmung vorausgesetzt, dass die Partei "ohne ihr Verschulden" verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Die völlige Unfähigkeit zu "Dispositionen" (oder, wie es auch formuliert wurde, zu "einem zielgerichteten Handeln") kann nicht einerseits die Voraussetzung für das gänzliche Fehlen eines Verschuldens am Unterbleiben der gebotenen Handlung und andererseits zugleich auch die Voraussetzung dafür sein, dass nur ein minderer Grad des Versehens vorliegt. Ausführungen dazu, dass in der Kommentarliteratur die Veränderung des Verschuldensmaßstabes nicht überall Berücksichtigung gefunden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004200122.X01

Im RIS seit

26.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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