RS Lvwg 2015/8/5 LVwG 30.27-4357/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.08.2015

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TTG 2007 §21 Abs1 Z11
VO (EG) 1/2005 Art 6 Abs1

Rechtssatz

Gemäß Art 6 Abs 1 VO (EG) 1/2005 kommen als Transportunternehmer für die Beförderung von lebenden (Wirbel)Tieren nur Personen in Frage, die von einer zuständigen Behörde gemäß Art 10 Abs 1 oder für lange Beförderungen gemäß Art 11 Abs 1 entsprechend zugelassen sind. Eine Kopie dieser Zulassung wird der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt, wobei gemäß § 21 Abs 1 Z 11 TTG 2007 strafbar ist, wer entgegen Art 6 Abs 1 dieser Verordnung eine Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. Auch wenn § 21 Abs 1 Z 11 TTGG 2007 das Mitführen des in Rede stehenden Dokumentes während der Tierbeförderung nicht ausdrücklich vorschreibt, kann eine rechtzeitige Vorlage zum Zeitpunkt der Tierbeförderung nur erfolgen, wenn das Dokument bei der Kontrolle der Beförderung sofort zur Hand ist und daher mitgeführt wird (LVwG Kärnten 20.02.2015, KLVwG -1767/2/2014). Daher trifft die Rechtsansicht, eine beim Tiertransport bestehende Zulassung werde auch dann rechtzeitig vorgelegt, wenn sie nicht mitgeführt und nur nachgereicht wird, nicht zu. Der die Beförderung durchführende Unternehmer hat somit eine Übertretung nach § 21 Abs 1 Z 11 TTG 2007 iVm Art 6 Abs 1 VO (EG) 1/2005 zu verantworten.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, VO (EG) 1 aus 2005, kommen als Transportunternehmer für die Beförderung von lebenden (Wirbel)Tieren nur Personen in Frage, die von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 10, Absatz eins, oder für lange Beförderungen gemäß Artikel 11, Absatz eins, entsprechend zugelassen sind. Eine Kopie dieser Zulassung wird der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt, wobei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 11, TTG 2007 strafbar ist, wer entgegen Artikel 6, Absatz eins, dieser Verordnung eine Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. Auch wenn Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 11, TTGG 2007 das Mitführen des in Rede stehenden Dokumentes während der Tierbeförderung nicht ausdrücklich vorschreibt, kann eine rechtzeitige Vorlage zum Zeitpunkt der Tierbeförderung nur erfolgen, wenn das Dokument bei der Kontrolle der Beförderung sofort zur Hand ist und daher mitgeführt wird (LVwG Kärnten 20.02.2015, KLVwG -1767/2/2014). Daher trifft die Rechtsansicht, eine beim Tiertransport bestehende Zulassung werde auch dann rechtzeitig vorgelegt, wenn sie nicht mitgeführt und nur nachgereicht wird, nicht zu. Der die Beförderung durchführende Unternehmer hat somit eine Übertretung nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 11, TTG 2007 in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, VO (EG) 1 aus 2005, zu verantworten.

Schlagworte

Tiertransporte, Zulassung, Vorlagepflicht, Rechtzeitigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.27.4357.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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