Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.08.2015Index
64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §16 Abs1 Z7Rechtssatz
Ein Disziplinarverfahren gilt gemäß § 87 Abs 2 LDG als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Nachdem gemäß § 16 Abs 1 Z 7 LDG das Dienstverhältnis mit dem Tod des Bediensteten aufgelöst wird, endet somit auch das gegen diesen geführte Disziplinarverfahren ex lege.Ein Disziplinarverfahren gilt gemäß Paragraph 87, Absatz 2, LDG als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Nachdem gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, LDG das Dienstverhältnis mit dem Tod des Bediensteten aufgelöst wird, endet somit auch das gegen diesen geführte Disziplinarverfahren ex lege.
Schlagworte
Disziplinarverfahren, Tod der Beschuldigten, Disziplinarverfahren ex lege eingestellt, VeröffentlichungsverpflichtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.49.33.1903.2015Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016