Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.08.2015Index
64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §16 Abs1 Z7Rechtssatz
Verstirbt ein Beschwerdeführer nicht während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, sondern noch vor Einleitung desselben, dann kann dieser in einem Verfahren vor dem VwGH nicht mehr als Partei auftreten (VwGH 29.06.2012, 2012/02/0087). Nichts anderes kann für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten. Verstirbt also eine Beschuldigte noch vor Einbringung einer Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis, kann ihr Vertreter nicht namens der verstorbenen Person ein gänzlich neues verwaltungsgerichtliches Verfahren einleiten, zumal das Disziplinarerkenntnis im konkreten Fall nur eine höchstpersönliche Verpflichtung begründet (Verweis), welche nicht auf den Nachlass übergeht.
Schlagworte
Höchstpersönliche Verpflichtungen, Einleitung eines Verfahrens nach dem Tod der Beschuldigten, Disziplinarerkenntnis, Nachlass, VeröffentlichungsverpflichtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.49.33.1903.2015Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016