RS Lvwg 2015/8/25 LVwG 443.8-1850/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.08.2015

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Der Wortlaut der Ausschreibungsunterlage für den gegenständlichen Bauauftrags im Oberschwellenbereich: „erfolgt die Einsatzsicherheit und die geforderte Ausführung der Brandmeldeanlage durch eine staatlich akkreditierte Prüfstelle“ verpflichtete den Bieter nicht, eine akkreditierte Prüfstelle als Subunternehmer zu benennen. So führten staatlich akkreditierte Prüfstellen in Zusammenhang mit dem Bauauftrag keine eigenen planerischen oder ausführenden Tätigkeiten durch, sondern nahmen die Prüfung der Ausführung eines zertifizierten Unternehmens vor und bestätigten die Ordnungsgemäßheit. Hingegen handelt es sich bei einer Subunternehmerleistung nach § 83 Abs 1 BVergG 2006 um einen Teil der auftragsgegenständlichen Leistung. Daher sind Leistungen, die nur die Überprüfung der auftragsgegenständlichen Leistungserbringung umfassen, keine Subunternehmerleistungen nach § 83 Abs 1 BVergG 2006.Der Wortlaut der Ausschreibungsunterlage für den gegenständlichen Bauauftrags im Oberschwellenbereich: „erfolgt die Einsatzsicherheit und die geforderte Ausführung der Brandmeldeanlage durch eine staatlich akkreditierte Prüfstelle“ verpflichtete den Bieter nicht, eine akkreditierte Prüfstelle als Subunternehmer zu benennen. So führten staatlich akkreditierte Prüfstellen in Zusammenhang mit dem Bauauftrag keine eigenen planerischen oder ausführenden Tätigkeiten durch, sondern nahmen die Prüfung der Ausführung eines zertifizierten Unternehmens vor und bestätigten die Ordnungsgemäßheit. Hingegen handelt es sich bei einer Subunternehmerleistung nach Paragraph 83, Absatz eins, BVergG 2006 um einen Teil der auftragsgegenständlichen Leistung. Daher sind Leistungen, die nur die Überprüfung der auftragsgegenständlichen Leistungserbringung umfassen, keine Subunternehmerleistungen nach Paragraph 83, Absatz eins, BVergG 2006.

Schlagworte

Bauauftrag, Subunternehmer, Subunternehmerleistung, Prüfstelle, akkreditierte Prüfstelle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.443.8.1850.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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