Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.08.2015Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §83 Abs1Rechtssatz
Der Wortlaut der Ausschreibungsunterlage für den gegenständlichen Bauauftrags im Oberschwellenbereich: „erfolgt die Einsatzsicherheit und die geforderte Ausführung der Brandmeldeanlage durch eine staatlich akkreditierte Prüfstelle“ verpflichtete den Bieter nicht, eine akkreditierte Prüfstelle als Subunternehmer zu benennen. So führten staatlich akkreditierte Prüfstellen in Zusammenhang mit dem Bauauftrag keine eigenen planerischen oder ausführenden Tätigkeiten durch, sondern nahmen die Prüfung der Ausführung eines zertifizierten Unternehmens vor und bestätigten die Ordnungsgemäßheit. Hingegen handelt es sich bei einer Subunternehmerleistung nach § 83 Abs 1 BVergG 2006 um einen Teil der auftragsgegenständlichen Leistung. Daher sind Leistungen, die nur die Überprüfung der auftragsgegenständlichen Leistungserbringung umfassen, keine Subunternehmerleistungen nach § 83 Abs 1 BVergG 2006.Der Wortlaut der Ausschreibungsunterlage für den gegenständlichen Bauauftrags im Oberschwellenbereich: „erfolgt die Einsatzsicherheit und die geforderte Ausführung der Brandmeldeanlage durch eine staatlich akkreditierte Prüfstelle“ verpflichtete den Bieter nicht, eine akkreditierte Prüfstelle als Subunternehmer zu benennen. So führten staatlich akkreditierte Prüfstellen in Zusammenhang mit dem Bauauftrag keine eigenen planerischen oder ausführenden Tätigkeiten durch, sondern nahmen die Prüfung der Ausführung eines zertifizierten Unternehmens vor und bestätigten die Ordnungsgemäßheit. Hingegen handelt es sich bei einer Subunternehmerleistung nach Paragraph 83, Absatz eins, BVergG 2006 um einen Teil der auftragsgegenständlichen Leistung. Daher sind Leistungen, die nur die Überprüfung der auftragsgegenständlichen Leistungserbringung umfassen, keine Subunternehmerleistungen nach Paragraph 83, Absatz eins, BVergG 2006.
Schlagworte
Bauauftrag, Subunternehmer, Subunternehmerleistung, Prüfstelle, akkreditierte PrüfstelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.443.8.1850.2015Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016