Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.08.2015Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §24 a Abs1Rechtssatz
Aus dem Tatvorwurf, wonach auf einem Grundstück gefährliche und nicht gefährliche Abfälle ohne entsprechende Sammlererlaubnis vorgefunden wurden, kann nicht schon auf die Tätigkeit eines Abfallsammlers im Sinne des § 24a Abs 1 AWG 2002 geschlossen werden, welche einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedarf. Konkrete Verhaltensweisen, die auf das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten schließen lassen, wie dies nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 5 Z 9 bzw § 2 Abs 6 Z 3 AWG 2002 für einen Abfallsammler gefordert ist, gehen aus dem angeführten Tatvorwurf nicht hervor. Daher wurde die Begehung von Übertretungen der §§ 24a Abs 1 iVm 79 Abs 1 Z 7 und 24a Abs 1 iVm 79Abs 2 Z 6 AWG 2002 nicht im Sinne des § 44a Z 1 VStG 1991 ausreichend umschrieben.Aus dem Tatvorwurf, wonach auf einem Grundstück gefährliche und nicht gefährliche Abfälle ohne entsprechende Sammlererlaubnis vorgefunden wurden, kann nicht schon auf die Tätigkeit eines Abfallsammlers im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 geschlossen werden, welche einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedarf. Konkrete Verhaltensweisen, die auf das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten schließen lassen, wie dies nach den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, bzw Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002 für einen Abfallsammler gefordert ist, gehen aus dem angeführten Tatvorwurf nicht hervor. Daher wurde die Begehung von Übertretungen der Paragraphen 24 a, Absatz eins, in Verbindung mit 79 Absatz eins, Ziffer 7 und 24 a Absatz eins, in Verbindung mit 79Abs 2 Ziffer 6, AWG 2002 nicht im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG 1991 ausreichend umschrieben.
Schlagworte
Abfallsammler, Spruch, KonkretisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.24.1503.2015Zuletzt aktualisiert am
03.02.2016