Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.09.2015Index
27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GSchG §4 Z2Rechtssatz
Eine Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen soll abgesehen von den beruflichen Befreiungen nach § 3 GSchG nur bei Vorliegen der in § 4 GSchG umschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der aktuellen Jahreslisten) möglich sein. Die Befreiung gemäß § 4 Z 2 GSchG ist etwa bei einer unverhältnismäßigen persönlichen Belastung zu gewähren. Im konkreten Fall wies die Betroffene eine mit einem Antidepressivum behandelte Symptomatik auf und hätte die Tätigkeit als Geschworene oder Schöffin insbesondere laut Universitätsgutachten als massiv belastend empfunden, was unter Umständen auch zu einer depressiven Symptomatik führen könnte. Ein derartiges Leiden stellt zweifelsfrei eine persönliche Belastung dar. Da die Gefahr einer Verschlechterung bei Ausübung der Pflicht bestand, war von einer unverhältnismäßigen Belastung im Sinne des § 4 Z 2 GSchG auszugehen. Dem Antrag auf Befreiung war daher für einen Zeitraum von zwei Jahren stattzugeben.Eine Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen soll abgesehen von den beruflichen Befreiungen nach Paragraph 3, GSchG nur bei Vorliegen der in Paragraph 4, GSchG umschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der aktuellen Jahreslisten) möglich sein. Die Befreiung gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, GSchG ist etwa bei einer unverhältnismäßigen persönlichen Belastung zu gewähren. Im konkreten Fall wies die Betroffene eine mit einem Antidepressivum behandelte Symptomatik auf und hätte die Tätigkeit als Geschworene oder Schöffin insbesondere laut Universitätsgutachten als massiv belastend empfunden, was unter Umständen auch zu einer depressiven Symptomatik führen könnte. Ein derartiges Leiden stellt zweifelsfrei eine persönliche Belastung dar. Da die Gefahr einer Verschlechterung bei Ausübung der Pflicht bestand, war von einer unverhältnismäßigen Belastung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, GSchG auszugehen. Dem Antrag auf Befreiung war daher für einen Zeitraum von zwei Jahren stattzugeben.
Schlagworte
Amt, Befreiungsgründe, Unverhältnismäßigkeit, Belastung, Depression, VerschlechterungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.36.5824.2014Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015