RS Vwgh 2004/7/22 2004/10/0021

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Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
UniStG 1997 §68;

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass sich aus einem Vollmachtswechsel keinerlei Verfahrensrechte wie etwa ein Anspruch auf neuerliche Einräumung von Parteiengehör ergeben, lagen zwischen der Bekanntgabe des Wechsels und der Bescheiderlassung (in einem Verfahren betreffend Aberkennung von akademischen Graden) zwei Monate, sodass die Annahme des Fakultätskollegiums der Naturwissenschaftlichen Fakultät der österreichischen Universität, der Beschwerdeführer habe ausreichend Zeit gehabt, Beweise vorzulegen, zutreffend ist. Auch das in der Beschwerde in diesem Zusammenhang genannte Beweisthema ("bezüglich Besuch der gegenständlichen Lehrveranstaltungen an der Universität ...") ändert an dieser Beurteilung nichts. Selbst der Nachweis, dass der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltungen an der ausländischen Universität besucht habe, würde nicht belegen, dass er rechtmäßige Zeugnisse über diese Lehrveranstaltungen erworben hat. Der Antrag auf persönliche Einvernahme wurde somit zu einem Beweisthema gestellt, dem keine Relevanz für die rechtliche Beurteilung zukommt. Das Fakultätskollegium konnte daher zu Recht von der Aufnahme dieses Beweises Abstand nehmen.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Parteienvertreter Ablehnung eines Beweismittels Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100021.X05

Im RIS seit

16.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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