Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.09.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG 2014 §14 Abs1Rechtssatz
Wird mit einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs 1 VwGVG ein Straferkenntnis aufgehoben, das diesbezügliche Strafverfahren aber nicht eingestellt, so ist die Behörde berechtigt, das Verfahren gegen den Beschuldigten weiterzuführen und in der Folge gegen den Beschuldigten auch einen Ladungsbescheid zu erlassen.Wird mit einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ein Straferkenntnis aufgehoben, das diesbezügliche Strafverfahren aber nicht eingestellt, so ist die Behörde berechtigt, das Verfahren gegen den Beschuldigten weiterzuführen und in der Folge gegen den Beschuldigten auch einen Ladungsbescheid zu erlassen.
Schlagworte
Ladungsbescheid, Beschwerdevorentscheidung, Aufhebung, Einstellung, Ermittlungsverfahren, Fortführung des Verfahrens,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.40.7.2416.2015Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016