RS Lvwg 2015/9/9 LVwG 40.7-2416/2015

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L40015 Anstandsverletzung Lärmerregung

Rechtssatz

Wird mit einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs 1 VwGVG  ein Straferkenntnis aufgehoben, das diesbezügliche Strafverfahren aber nicht eingestellt, so ist die Behörde berechtigt, das Verfahren gegen den Beschuldigten weiterzuführen und in der Folge gegen den Beschuldigten auch einen Ladungsbescheid zu erlassen.Wird mit einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG  ein Straferkenntnis aufgehoben, das diesbezügliche Strafverfahren aber nicht eingestellt, so ist die Behörde berechtigt, das Verfahren gegen den Beschuldigten weiterzuführen und in der Folge gegen den Beschuldigten auch einen Ladungsbescheid zu erlassen.

Schlagworte

Ladungsbescheid, Beschwerdevorentscheidung, Aufhebung, Einstellung, Ermittlungsverfahren, Fortführung des Verfahrens,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.40.7.2416.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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