Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.09.2015Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Eine Anordnungsbefugnis nach § 9 Abs 2 VStG kommt in einer bloßen Übernahme von Arbeiten „in die eigene Verantwortung“ nicht ausreichend klar zum Ausdruck (Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz (2013) § 9 Rz 39), weshalb von keiner rechtswirksamen Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten (im Gegenstande für die Erteilung von Lenkerauskünften nach § 103 Abs 2 KFG 1967) ausgegangen werden kann.Eine Anordnungsbefugnis nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG kommt in einer bloßen Übernahme von Arbeiten „in die eigene Verantwortung“ nicht ausreichend klar zum Ausdruck (Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz (2013) Paragraph 9, Rz 39), weshalb von keiner rechtswirksamen Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten (im Gegenstande für die Erteilung von Lenkerauskünften nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967) ausgegangen werden kann.
Schlagworte
Kraftfahrgesetz, Lenkeranfrage, verantwortlicher Beauftragter, Bestellungsurkunde, Anordnungsbefugnis, ÜbernahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.36.609.2015Zuletzt aktualisiert am
19.11.2015