RS Lvwg 2015/10/1 LVwG 30.8-197/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.10.2015

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs2
  1. StVO 1960 § 84 heute
  2. StVO 1960 § 84 gültig ab 06.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  3. StVO 1960 § 84 gültig von 31.05.2011 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  4. StVO 1960 § 84 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 84 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 84 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Die außerhalb eines Ortsgebietes angebrachte Werbung „Steak & Ribs Menüauswahl …, ihr Fitness-Studio im Gesundheitspark-Fitnesstraining für Schönheit und Kraft, Dipl.Kosmetikerin + Physiotherapeut + Power Plate, Lady Bar Nightclub, …“ stellte mangels Innenwerbung eine bewilligungspflichtige Werbung nach § 84 Abs 2 StVO 1960 dar. Zwar brachte das Unternehmen, welches die Werbung auf seinem Plakatturm neben seinem Bürocontainer angebracht hatte, vor, dass sich die werbenden Gewerbetreibenden in den Bürocontainer eingemietet hätten. Jedoch ergab sich weder aus diesem Vorbringen noch aus dem Beweisverfahren, dass einer der Mieter mit den vorliegenden Mietverträgen im dortigen Containerbüro eine Betriebsstätte betrieben hätte. Keines der Unternehmen hatte das Containerbüro als Zweigniederlassung oder Betriebsstätte gemeldet oder benützt, zumal im Büroraum des Containers lediglich Flugblätter und Gutscheine aufgelegt wurden. Da die werbenden Firmen somit am dortigen Standort keine gewerblichen Tätigkeiten ausübten und ein (räumlicher) Zusammenhang mit ihren tatsächlichen Betriebsstätten nicht gegeben war, mangelte es an dem für eine Innenwerbung erforderlichen räumlichen Naheverhältnis zum jeweiligen Unternehmen (VwGH 27.05.2004, Zl. 2002/03/0172). Der handelsrechtliche Geschäftsführer des die Werbung anbringenden Unternehmens wurde somit zu Recht wegen Übertretung nach § 84 Abs 2 StVO 1960  bestraft.Die außerhalb eines Ortsgebietes angebrachte Werbung „Steak & Ribs Menüauswahl …, ihr Fitness-Studio im Gesundheitspark-Fitnesstraining für Schönheit und Kraft, Dipl.Kosmetikerin + Physiotherapeut + Power Plate, Lady Bar Nightclub, …“ stellte mangels Innenwerbung eine bewilligungspflichtige Werbung nach Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 dar. Zwar brachte das Unternehmen, welches die Werbung auf seinem Plakatturm neben seinem Bürocontainer angebracht hatte, vor, dass sich die werbenden Gewerbetreibenden in den Bürocontainer eingemietet hätten. Jedoch ergab sich weder aus diesem Vorbringen noch aus dem Beweisverfahren, dass einer der Mieter mit den vorliegenden Mietverträgen im dortigen Containerbüro eine Betriebsstätte betrieben hätte. Keines der Unternehmen hatte das Containerbüro als Zweigniederlassung oder Betriebsstätte gemeldet oder benützt, zumal im Büroraum des Containers lediglich Flugblätter und Gutscheine aufgelegt wurden. Da die werbenden Firmen somit am dortigen Standort keine gewerblichen Tätigkeiten ausübten und ein (räumlicher) Zusammenhang mit ihren tatsächlichen Betriebsstätten nicht gegeben war, mangelte es an dem für eine Innenwerbung erforderlichen räumlichen Naheverhältnis zum jeweiligen Unternehmen (VwGH 27.05.2004, Zl. 2002/03/0172). Der handelsrechtliche Geschäftsführer des die Werbung anbringenden Unternehmens wurde somit zu Recht wegen Übertretung nach Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960  bestraft.

Schlagworte

Werbung, Innenwerbung, Containerbüro, Betriebsstätte, Miete, räumliches Naheverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.8.197.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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