Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.10.2015Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs2Rechtssatz
Die außerhalb eines Ortsgebietes angebrachte Werbung „Steak & Ribs Menüauswahl …, ihr Fitness-Studio im Gesundheitspark-Fitnesstraining für Schönheit und Kraft, Dipl.Kosmetikerin + Physiotherapeut + Power Plate, Lady Bar Nightclub, …“ stellte mangels Innenwerbung eine bewilligungspflichtige Werbung nach § 84 Abs 2 StVO 1960 dar. Zwar brachte das Unternehmen, welches die Werbung auf seinem Plakatturm neben seinem Bürocontainer angebracht hatte, vor, dass sich die werbenden Gewerbetreibenden in den Bürocontainer eingemietet hätten. Jedoch ergab sich weder aus diesem Vorbringen noch aus dem Beweisverfahren, dass einer der Mieter mit den vorliegenden Mietverträgen im dortigen Containerbüro eine Betriebsstätte betrieben hätte. Keines der Unternehmen hatte das Containerbüro als Zweigniederlassung oder Betriebsstätte gemeldet oder benützt, zumal im Büroraum des Containers lediglich Flugblätter und Gutscheine aufgelegt wurden. Da die werbenden Firmen somit am dortigen Standort keine gewerblichen Tätigkeiten ausübten und ein (räumlicher) Zusammenhang mit ihren tatsächlichen Betriebsstätten nicht gegeben war, mangelte es an dem für eine Innenwerbung erforderlichen räumlichen Naheverhältnis zum jeweiligen Unternehmen (VwGH 27.05.2004, Zl. 2002/03/0172). Der handelsrechtliche Geschäftsführer des die Werbung anbringenden Unternehmens wurde somit zu Recht wegen Übertretung nach § 84 Abs 2 StVO 1960 bestraft.Die außerhalb eines Ortsgebietes angebrachte Werbung „Steak & Ribs Menüauswahl …, ihr Fitness-Studio im Gesundheitspark-Fitnesstraining für Schönheit und Kraft, Dipl.Kosmetikerin + Physiotherapeut + Power Plate, Lady Bar Nightclub, …“ stellte mangels Innenwerbung eine bewilligungspflichtige Werbung nach Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 dar. Zwar brachte das Unternehmen, welches die Werbung auf seinem Plakatturm neben seinem Bürocontainer angebracht hatte, vor, dass sich die werbenden Gewerbetreibenden in den Bürocontainer eingemietet hätten. Jedoch ergab sich weder aus diesem Vorbringen noch aus dem Beweisverfahren, dass einer der Mieter mit den vorliegenden Mietverträgen im dortigen Containerbüro eine Betriebsstätte betrieben hätte. Keines der Unternehmen hatte das Containerbüro als Zweigniederlassung oder Betriebsstätte gemeldet oder benützt, zumal im Büroraum des Containers lediglich Flugblätter und Gutscheine aufgelegt wurden. Da die werbenden Firmen somit am dortigen Standort keine gewerblichen Tätigkeiten ausübten und ein (räumlicher) Zusammenhang mit ihren tatsächlichen Betriebsstätten nicht gegeben war, mangelte es an dem für eine Innenwerbung erforderlichen räumlichen Naheverhältnis zum jeweiligen Unternehmen (VwGH 27.05.2004, Zl. 2002/03/0172). Der handelsrechtliche Geschäftsführer des die Werbung anbringenden Unternehmens wurde somit zu Recht wegen Übertretung nach Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 bestraft.
Schlagworte
Werbung, Innenwerbung, Containerbüro, Betriebsstätte, Miete, räumliches NaheverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.8.197.2015Zuletzt aktualisiert am
19.11.2015