Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.10.2015Index
41/02 MelderechtNorm
KFG 1967 §43 Abs4 litbRechtssatz
Den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass Obdachlose kein Fahrzeug besitzen dürfen. Daher ist es der Abmeldeverpflichtung nach § 43 Abs 4 lit b KFG 1967, wenn der Zulassungsbesitzer den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat, nicht gleichzuhalten, wenn der Zulassungsbesitzer nach der Zulassung des Fahrzeuges als obdachlos gemeldet wird und innerhalb des Wirkungsbereiches derselben Behörde gemäß § 19a MeldeG 1991 an der regelmäßig aufgesuchten Kontaktstelle eine Hauptwohnsitzbestätigung für Obdachlose erhält. Solange kein Beweisergebnis vorliegt, wonach ein obdachloser Zulassungsbesitzer seinen Aufenthalt bzw. den Standort seines Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat, ist von einem unveränderten Aufenthalt auszugehen. Daher ist Obdachlosigkeit alleine kein Grund für die Aufhebung der Zulassung gemäß § 44 KFG 1967.Den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass Obdachlose kein Fahrzeug besitzen dürfen. Daher ist es der Abmeldeverpflichtung nach Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, KFG 1967, wenn der Zulassungsbesitzer den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat, nicht gleichzuhalten, wenn der Zulassungsbesitzer nach der Zulassung des Fahrzeuges als obdachlos gemeldet wird und innerhalb des Wirkungsbereiches derselben Behörde gemäß Paragraph 19 a, MeldeG 1991 an der regelmäßig aufgesuchten Kontaktstelle eine Hauptwohnsitzbestätigung für Obdachlose erhält. Solange kein Beweisergebnis vorliegt, wonach ein obdachloser Zulassungsbesitzer seinen Aufenthalt bzw. den Standort seines Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat, ist von einem unveränderten Aufenthalt auszugehen. Daher ist Obdachlosigkeit alleine kein Grund für die Aufhebung der Zulassung gemäß Paragraph 44, KFG 1967.
Schlagworte
Zulassungsbesitzer, Abmeldeverpflichtung, Aufhebung der Zulassung, Obdachlosigkeit, Hauptwohnsitzbestätigung für Obdachlose, AufenthaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.6.1122.2015Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015