Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.10.2015Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs1Rechtssatz
Bei der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV 1998) handelt es sich um eine Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfung und wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen festgelegt werden. Unter anderem wird beim Katalog der Prüfpositionen (§ 10 Abs 2 PBStV 1998) festgelegt, welche Ausrüstungsmängel der Kraftfahrzeuge als leichte Mängel, schwere Mängel, Mängel mit Gefahr im Verzug und Vorschriftsmängel anzusehen sind. Diese Bestimmungen richten sich nur an die Kontrollorgane, die eine Fahrzeugüberprüfung durchführen. Daher stellen sie keine Vorschriften dar, gegen welche die Kraftfahrzeuglenker verstoßen können.Bei der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV 1998) handelt es sich um eine Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfung und wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen festgelegt werden. Unter anderem wird beim Katalog der Prüfpositionen (Paragraph 10, Absatz 2, PBStV 1998) festgelegt, welche Ausrüstungsmängel der Kraftfahrzeuge als leichte Mängel, schwere Mängel, Mängel mit Gefahr im Verzug und Vorschriftsmängel anzusehen sind. Diese Bestimmungen richten sich nur an die Kontrollorgane, die eine Fahrzeugüberprüfung durchführen. Daher stellen sie keine Vorschriften dar, gegen welche die Kraftfahrzeuglenker verstoßen können.
Schlagworte
Kraftfahrzeuge, Lenker, Übertretungen, Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, Mängel, Einteilung, Verwaltungsstraftatbestände, NormadressatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.6.1944.2015Zuletzt aktualisiert am
22.12.2015