Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.10.2015Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §39 Abs5Rechtssatz
Wurde nach einer Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung gemäß § 5 Abs 2 StVO 1960 eine Übertretung nach § 39 Abs 5 FSG 1997 begangen, indem der PKW trotz vorläufiger Abnahme des Führerscheines gelenkt wurde, stellt das Verhalten, das Fahrzeug trotz vorläufiger Abnahme des Führerscheines in Betrieb genommen (und gelenkt) zu haben, keinen Erschwerungsgrund dar. Vielmehr wird der Unrechtsgehalt dieses Verhaltens im Tatbestand des Lenkverbotes nach § 39 Abs 5 FSG 1997 aufgefangen.Wurde nach einer Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 eine Übertretung nach Paragraph 39, Absatz 5, FSG 1997 begangen, indem der PKW trotz vorläufiger Abnahme des Führerscheines gelenkt wurde, stellt das Verhalten, das Fahrzeug trotz vorläufiger Abnahme des Führerscheines in Betrieb genommen (und gelenkt) zu haben, keinen Erschwerungsgrund dar. Vielmehr wird der Unrechtsgehalt dieses Verhaltens im Tatbestand des Lenkverbotes nach Paragraph 39, Absatz 5, FSG 1997 aufgefangen.
Schlagworte
vorläufige Führerscheinabnahme, Lenken, ErschwerungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.3.2777.2015Zuletzt aktualisiert am
22.12.2015