Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.10.2015Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litaRechtssatz
Private Abschleppfahrzeuge, die auf Arbeitsfahrten mit eingeschalteten Warnleuchten und gelb-roten Drehlicht im Sinne des § 27 Abs 4 StVO 1960 unterwegs sind, zählen zwar zu den privilegierten Fahrzeugen im Sinne des § 27 Abs 1 StVO 1960. Jedoch sind nicht sämtliche Fahrtunterbrechungen (Gasthauskonsumationen, Toilettengänge, Einkäufe) vom Privileg des § 27 Abs 1 StVO 1960 umfasst. Daher war der 45-minütige Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Mittagszeit bei der Wohnung seiner Eltern trotz der Tatsache, dass er im Auftrag der Polizei mit einem Abschleppfahrzeug eine Abschleppfahrt eingeleitet hatte, keinesfalls als Arbeitsfahrt zu qualifizieren. Somit war das Halte- und Parkverbot nach § 24 Abs 1 lit a StVO 1960, welches am Ort der Abstellung des Abschleppfahrzeuges gegolten hatte, auch für den Beschwerdeführer verbindlich.Private Abschleppfahrzeuge, die auf Arbeitsfahrten mit eingeschalteten Warnleuchten und gelb-roten Drehlicht im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4, StVO 1960 unterwegs sind, zählen zwar zu den privilegierten Fahrzeugen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, StVO 1960. Jedoch sind nicht sämtliche Fahrtunterbrechungen (Gasthauskonsumationen, Toilettengänge, Einkäufe) vom Privileg des Paragraph 27, Absatz eins, StVO 1960 umfasst. Daher war der 45-minütige Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Mittagszeit bei der Wohnung seiner Eltern trotz der Tatsache, dass er im Auftrag der Polizei mit einem Abschleppfahrzeug eine Abschleppfahrt eingeleitet hatte, keinesfalls als Arbeitsfahrt zu qualifizieren. Somit war das Halte- und Parkverbot nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960, welches am Ort der Abstellung des Abschleppfahrzeuges gegolten hatte, auch für den Beschwerdeführer verbindlich.
Schlagworte
Halteverbot, Straßendienst, Arbeitsfahrten, Abschleppfahrzeug, FahrtunterbrechungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.3.1651.2015Zuletzt aktualisiert am
22.12.2015