RS Lvwg 2015/10/28 LVwG 30.22-2504/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.10.2015

Index

4600 Jugendschutz, Jugendförderung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §114
StJG 2013 §14 Abs2

Rechtssatz

Das Verbot eines Alkoholausschanks an Jugendliche in Gewerbebetrieben ist dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs 1 Z 8 B-VG und nicht der Generalklausel des Art. 15 Abs 1 B-VG zu unterstellen, weshalb es nicht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung des Jugendschutzes fällt (VfGH 6.12.2011, G16/10, zum außer Kraft getretenen JSchG Stmk 1998). Daher war die verantwortliche Beauftragte des Gewerbetreibenden für den Ausschank und die Abgabe von Alkohol an Jugendliche gemäß § 114 iVm § 367a GewO 1994 zu bestrafen und nicht nach dem JG Stmk (StJG) 2013. Da das wesentliche Tatbestandsmerkmal des § 114 GewO 1994, nämlich ein „Ausschenken, Ausschenken lassen, Abgeben oder Abgeben lassen von Alkohol als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche des Gewerbetreibenden“ im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgehalten wurde, war eine Auswechslung der übertretenen Rechtsnorm durch das Landesverwaltungsgericht nicht möglich.Das Verbot eines Alkoholausschanks an Jugendliche in Gewerbebetrieben ist dem Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG und nicht der Generalklausel des Artikel 15, Absatz eins, B-VG zu unterstellen, weshalb es nicht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung des Jugendschutzes fällt (VfGH 6.12.2011, G16/10, zum außer Kraft getretenen JSchG Stmk 1998). Daher war die verantwortliche Beauftragte des Gewerbetreibenden für den Ausschank und die Abgabe von Alkohol an Jugendliche gemäß Paragraph 114, in Verbindung mit Paragraph 367 a, GewO 1994 zu bestrafen und nicht nach dem JG Stmk (StJG) 2013. Da das wesentliche Tatbestandsmerkmal des Paragraph 114, GewO 1994, nämlich ein „Ausschenken, Ausschenken lassen, Abgeben oder Abgeben lassen von Alkohol als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche des Gewerbetreibenden“ im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgehalten wurde, war eine Auswechslung der übertretenen Rechtsnorm durch das Landesverwaltungsgericht nicht möglich.

Schlagworte

Jugendliche, Alkohol, Ausschank, Jugendschutz, Spezialnorm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.22.2504.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten