Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.10.2015Index
4600 Jugendschutz, JugendförderungNorm
GewO 1994 §114Rechtssatz
Das Verbot eines Alkoholausschanks an Jugendliche in Gewerbebetrieben ist dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs 1 Z 8 B-VG und nicht der Generalklausel des Art. 15 Abs 1 B-VG zu unterstellen, weshalb es nicht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung des Jugendschutzes fällt (VfGH 6.12.2011, G16/10, zum außer Kraft getretenen JSchG Stmk 1998). Daher war die verantwortliche Beauftragte des Gewerbetreibenden für den Ausschank und die Abgabe von Alkohol an Jugendliche gemäß § 114 iVm § 367a GewO 1994 zu bestrafen und nicht nach dem JG Stmk (StJG) 2013. Da das wesentliche Tatbestandsmerkmal des § 114 GewO 1994, nämlich ein „Ausschenken, Ausschenken lassen, Abgeben oder Abgeben lassen von Alkohol als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche des Gewerbetreibenden“ im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgehalten wurde, war eine Auswechslung der übertretenen Rechtsnorm durch das Landesverwaltungsgericht nicht möglich.Das Verbot eines Alkoholausschanks an Jugendliche in Gewerbebetrieben ist dem Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG und nicht der Generalklausel des Artikel 15, Absatz eins, B-VG zu unterstellen, weshalb es nicht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung des Jugendschutzes fällt (VfGH 6.12.2011, G16/10, zum außer Kraft getretenen JSchG Stmk 1998). Daher war die verantwortliche Beauftragte des Gewerbetreibenden für den Ausschank und die Abgabe von Alkohol an Jugendliche gemäß Paragraph 114, in Verbindung mit Paragraph 367 a, GewO 1994 zu bestrafen und nicht nach dem JG Stmk (StJG) 2013. Da das wesentliche Tatbestandsmerkmal des Paragraph 114, GewO 1994, nämlich ein „Ausschenken, Ausschenken lassen, Abgeben oder Abgeben lassen von Alkohol als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche des Gewerbetreibenden“ im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgehalten wurde, war eine Auswechslung der übertretenen Rechtsnorm durch das Landesverwaltungsgericht nicht möglich.
Schlagworte
Jugendliche, Alkohol, Ausschank, Jugendschutz, SpezialnormEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.22.2504.2015Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015