Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.11.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 130 Abs1Rechtssatz
Durch Bundes- oder Landesgesetz können gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden. Von dieser Möglichkeit gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG hat der Gesetzgeber im Hinblick auf ein behauptetes rechtswidriges Verhalten von Mitarbeitern eines Jugendamtes keinen Gebrauch gemacht. Somit ist in dieser Angelegenheit eine Verhaltensbeschwerde im Sinne des § 53 VwGVG 2014 nicht vorgesehen. Daher waren die seitens der Beschwerdeführerin an das VwG Steiermark gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerden mit den Begehren, Disziplinarverfahren gegen Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt G. einzuleiten, mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig und zurückzuweisen.Durch Bundes- oder Landesgesetz können gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden. Von dieser Möglichkeit gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG hat der Gesetzgeber im Hinblick auf ein behauptetes rechtswidriges Verhalten von Mitarbeitern eines Jugendamtes keinen Gebrauch gemacht. Somit ist in dieser Angelegenheit eine Verhaltensbeschwerde im Sinne des Paragraph 53, VwGVG 2014 nicht vorgesehen. Daher waren die seitens der Beschwerdeführerin an das VwG Steiermark gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerden mit den Begehren, Disziplinarverfahren gegen Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt G. einzuleiten, mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig und zurückzuweisen.
Schlagworte
Verwaltungsgerichte, Zuständigkeit, Verhaltensbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde, JugendamtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.20.32.2598.2015Zuletzt aktualisiert am
23.05.2016