Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.11.2015Index
77 Kunst KulturNorm
DMSG §1 Abs9Rechtssatz
Da durch die Unterschutzstellung des Schlosses H. in seiner Gesamtheit als Denkmal gemäß § 1 Abs 9 DMSG 1923 auch alle seine Bestandteile und das Zubehör miteinbezogen wurden, änderten der Verkauf der im Schloss befindlichen Wandbilder an die Beschwerdeführerin und eine – auch längerfristige – Verbringung der Bilder an einen anderen Ort nichts an ihrer gesetzlichen Zubehöreigenschaft und rechtlichen Unbeweglichkeit im Sinne des § 293 ABGB. Als Teil des unbeweglichen denkmalgeschützten Gutes „Schloss H.“ richtete sich auch die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 31 Abs 1 (bzw. 3) DMSG 1923 und § 3 AVG 1991 nach der Lage des unbeweglichen Gutes und nicht nach dem Ort, an den die als Zubehör geltenden Bilder verbracht wurden.Da durch die Unterschutzstellung des Schlosses H. in seiner Gesamtheit als Denkmal gemäß Paragraph eins, Absatz 9, DMSG 1923 auch alle seine Bestandteile und das Zubehör miteinbezogen wurden, änderten der Verkauf der im Schloss befindlichen Wandbilder an die Beschwerdeführerin und eine – auch längerfristige – Verbringung der Bilder an einen anderen Ort nichts an ihrer gesetzlichen Zubehöreigenschaft und rechtlichen Unbeweglichkeit im Sinne des Paragraph 293, ABGB. Als Teil des unbeweglichen denkmalgeschützten Gutes „Schloss H.“ richtete sich auch die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, (bzw. 3) DMSG 1923 und Paragraph 3, AVG 1991 nach der Lage des unbeweglichen Gutes und nicht nach dem Ort, an den die als Zubehör geltenden Bilder verbracht wurden.
Schlagworte
Denkmalschutz, Einbeziehung, Zubehör, Wandbilder, Sicherungsmaßnahmen, örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.21.2971.2015Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016