RS Lvwg 2015/11/4 LVwG 50.21-2971/2015, LVwG 50.21-2972/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.11.2015

Index

77 Kunst Kultur
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

DMSG §1 Abs9
DMSG §31 Abs1
DMSG §31 Abs3
ABGB §293
AVG 1991 §3 Z1
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 31 heute
  2. DMSG § 31 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 31 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  1. DMSG § 31 heute
  2. DMSG § 31 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 31 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999

Rechtssatz

Da durch die Unterschutzstellung des Schlosses H. in seiner Gesamtheit als Denkmal gemäß § 1 Abs 9 DMSG 1923 auch alle seine Bestandteile und das Zubehör miteinbezogen wurden, änderten der Verkauf der im Schloss befindlichen Wandbilder an die Beschwerdeführerin und eine – auch längerfristige – Verbringung der Bilder an einen anderen Ort nichts an ihrer gesetzlichen Zubehöreigenschaft und rechtlichen Unbeweglichkeit im Sinne des § 293 ABGB. Als Teil des unbeweglichen denkmalgeschützten Gutes „Schloss H.“ richtete sich auch die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 31 Abs 1 (bzw. 3) DMSG 1923 und § 3 AVG 1991 nach der Lage des unbeweglichen Gutes und nicht nach dem Ort, an den die als Zubehör geltenden Bilder verbracht wurden.Da durch die Unterschutzstellung des Schlosses H. in seiner Gesamtheit als Denkmal gemäß Paragraph eins, Absatz 9, DMSG 1923 auch alle seine Bestandteile und das Zubehör miteinbezogen wurden, änderten der Verkauf der im Schloss befindlichen Wandbilder an die Beschwerdeführerin und eine – auch längerfristige – Verbringung der Bilder an einen anderen Ort nichts an ihrer gesetzlichen Zubehöreigenschaft und rechtlichen Unbeweglichkeit im Sinne des Paragraph 293, ABGB. Als Teil des unbeweglichen denkmalgeschützten Gutes „Schloss H.“ richtete sich auch die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, (bzw. 3) DMSG 1923 und Paragraph 3, AVG 1991 nach der Lage des unbeweglichen Gutes und nicht nach dem Ort, an den die als Zubehör geltenden Bilder verbracht wurden.

Schlagworte

Denkmalschutz, Einbeziehung, Zubehör, Wandbilder, Sicherungsmaßnahmen, örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.21.2971.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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