RS Lvwg 2015/11/4 LVwG 50.21-1641/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.11.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §5
ZustG §2 Z1
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Benennt die Behörde im Spruch eines Bescheides (Anordnung von Sicherungsmaßnahmen) eine bestimmte physische Person ausdrücklich als handelsrechtlichen Geschäftsführer einer bestimmten GmbH (als Eigentümerin), bringt dies zum Ausdruck, dass die physische Person allein in ihrer Funktion als vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer herangezogen wird und der Bescheid nicht für sie persönlich bestimmt ist. Dabei schadet es auch nicht, dass die physische Person in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) als Erste genannt ist und die GmbH erst nach der Anführung der Zustelladresse (ihrer damaligen Anschrift) durch ein Komma getrennt angeführt wird. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen wollte. Im konkreten Fall war dies zweifellos die angeführte GmbH (nähere Begründung im Volltext).Benennt die Behörde im Spruch eines Bescheides (Anordnung von Sicherungsmaßnahmen) eine bestimmte physische Person ausdrücklich als handelsrechtlichen Geschäftsführer einer bestimmten GmbH (als Eigentümerin), bringt dies zum Ausdruck, dass die physische Person allein in ihrer Funktion als vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer herangezogen wird und der Bescheid nicht für sie persönlich bestimmt ist. Dabei schadet es auch nicht, dass die physische Person in der Zustellverfügung (Paragraph 5, ZustG) als Erste genannt ist und die GmbH erst nach der Anführung der Zustelladresse (ihrer damaligen Anschrift) durch ein Komma getrennt angeführt wird. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen wollte. Im konkreten Fall war dies zweifellos die angeführte GmbH (nähere Begründung im Volltext).

Schlagworte

Bescheid, Zustellempfänger, Zustellverfügung, Geschäftsführer, Bezeichnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.21.1641.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten