Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.11.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §5Rechtssatz
Benennt die Behörde im Spruch eines Bescheides (Anordnung von Sicherungsmaßnahmen) eine bestimmte physische Person ausdrücklich als handelsrechtlichen Geschäftsführer einer bestimmten GmbH (als Eigentümerin), bringt dies zum Ausdruck, dass die physische Person allein in ihrer Funktion als vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer herangezogen wird und der Bescheid nicht für sie persönlich bestimmt ist. Dabei schadet es auch nicht, dass die physische Person in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) als Erste genannt ist und die GmbH erst nach der Anführung der Zustelladresse (ihrer damaligen Anschrift) durch ein Komma getrennt angeführt wird. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen wollte. Im konkreten Fall war dies zweifellos die angeführte GmbH (nähere Begründung im Volltext).Benennt die Behörde im Spruch eines Bescheides (Anordnung von Sicherungsmaßnahmen) eine bestimmte physische Person ausdrücklich als handelsrechtlichen Geschäftsführer einer bestimmten GmbH (als Eigentümerin), bringt dies zum Ausdruck, dass die physische Person allein in ihrer Funktion als vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer herangezogen wird und der Bescheid nicht für sie persönlich bestimmt ist. Dabei schadet es auch nicht, dass die physische Person in der Zustellverfügung (Paragraph 5, ZustG) als Erste genannt ist und die GmbH erst nach der Anführung der Zustelladresse (ihrer damaligen Anschrift) durch ein Komma getrennt angeführt wird. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen wollte. Im konkreten Fall war dies zweifellos die angeführte GmbH (nähere Begründung im Volltext).
Schlagworte
Bescheid, Zustellempfänger, Zustellverfügung, Geschäftsführer, BezeichnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.21.1641.2015Zuletzt aktualisiert am
22.12.2015