Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.11.2015Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §42 Abs1Rechtssatz
Als Behörde im Sinne der §§ 42 Abs 1 und 40b KFG 1967 ist sowohl eine Behörde (im eigenen Sinn) als auch ein beliehener Versicherer anzusehen. Im gegenständlichen Fall bestätigte der örtlich zuständige beliehene Versicherer, dass die Zulassungsbesitzerin den Wechsel ihrer Wohnadresse innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde bei ihm angezeigt und auch eine Vollmacht unterschrieben hatte. § 42 Abs 1 KFG 1967 verpflichtet den Zulassungsbesitzer nur zur Anzeige der Wohnsitzänderung. Ob die betreffende Änderung im Zulassungsschein tatsächlich erfolgt bzw. ein neuer Zulassungsschein ausgestellt wird, ist Sache der Behörde und nicht mehr Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 42 Abs 1 KFG 1967.Als Behörde im Sinne der Paragraphen 42, Absatz eins und 40 b KFG 1967 ist sowohl eine Behörde (im eigenen Sinn) als auch ein beliehener Versicherer anzusehen. Im gegenständlichen Fall bestätigte der örtlich zuständige beliehene Versicherer, dass die Zulassungsbesitzerin den Wechsel ihrer Wohnadresse innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde bei ihm angezeigt und auch eine Vollmacht unterschrieben hatte. Paragraph 42, Absatz eins, KFG 1967 verpflichtet den Zulassungsbesitzer nur zur Anzeige der Wohnsitzänderung. Ob die betreffende Änderung im Zulassungsschein tatsächlich erfolgt bzw. ein neuer Zulassungsschein ausgestellt wird, ist Sache der Behörde und nicht mehr Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 42, Absatz eins, KFG 1967.
Schlagworte
Zulassungsbesitzer, beliehener Versicherer, Zulassungsstelle, Anzeige, Wohnsitzverlegung, ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.18.3048.2015Zuletzt aktualisiert am
03.02.2016