RS Lvwg 2015/11/17 LVwG 30.9-2608/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Index

41/01 Sicherheitsrecht
23/04 Exekutionsordnung

Norm

SPGNov 2013 Art 2 §1 Abs1
EO §382e Abs1 Z2
  1. EO § 382e heute
  2. EO § 382e gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382e gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382e gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382e gültig von 01.01.2000 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999

Rechtssatz

Gemäß Art. 2 § 1 Abs 1 SPG-Novelle 2013, BGBl. Nr. 152/2013 begeht jemand eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 500,00 zu bestrafen, wer unter anderem gegen eine einstweilige Verfügung nach § 382e Abs 1 Z 2 1. Fall EO zuwiderhandelt. Diese Strafbestimmung stellt nur den Verstoß gegen ein zu vermeidendes Zusammentreffen mit der bedrohten Person unter Strafe. Die mittels einstweiliger Verfügung zu unterlassende Kontaktaufnahme nach § 382e Abs 1 Z 2 2. Fall EO ist von dieser Strafbestimmung jedenfalls nicht umfasst.Gemäß Artikel 2, Paragraph eins, Absatz eins, SPG-Novelle 2013, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 2013, begeht jemand eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 500,00 zu bestrafen, wer unter anderem gegen eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 e, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall EO zuwiderhandelt. Diese Strafbestimmung stellt nur den Verstoß gegen ein zu vermeidendes Zusammentreffen mit der bedrohten Person unter Strafe. Die mittels einstweiliger Verfügung zu unterlassende Kontaktaufnahme nach Paragraph 382 e, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Fall EO ist von dieser Strafbestimmung jedenfalls nicht umfasst.

Schlagworte

Kontaktaufnahme, WhatsApp, einstweilige Verfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.9.2608.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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