Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.11.2015Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPGNov 2013 Art 2 §1 Abs1Rechtssatz
Gemäß Art. 2 § 1 Abs 1 SPG-Novelle 2013, BGBl. Nr. 152/2013 begeht jemand eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 500,00 zu bestrafen, wer unter anderem gegen eine einstweilige Verfügung nach § 382e Abs 1 Z 2 1. Fall EO zuwiderhandelt. Diese Strafbestimmung stellt nur den Verstoß gegen ein zu vermeidendes Zusammentreffen mit der bedrohten Person unter Strafe. Die mittels einstweiliger Verfügung zu unterlassende Kontaktaufnahme nach § 382e Abs 1 Z 2 2. Fall EO ist von dieser Strafbestimmung jedenfalls nicht umfasst.Gemäß Artikel 2, Paragraph eins, Absatz eins, SPG-Novelle 2013, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 2013, begeht jemand eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 500,00 zu bestrafen, wer unter anderem gegen eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 e, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall EO zuwiderhandelt. Diese Strafbestimmung stellt nur den Verstoß gegen ein zu vermeidendes Zusammentreffen mit der bedrohten Person unter Strafe. Die mittels einstweiliger Verfügung zu unterlassende Kontaktaufnahme nach Paragraph 382 e, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Fall EO ist von dieser Strafbestimmung jedenfalls nicht umfasst.
Schlagworte
Kontaktaufnahme, WhatsApp, einstweilige VerfügungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.9.2608.2015Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016