Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.11.2015Index
L37166 KanalabgabeNorm
KanalabgabenG Stmk 1955 §5 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs 1 Kanalabgabengesetz 1955 ist der Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft, sofern dieser aber nicht mit dem Bauwerkseigentümer ident ist, der Eigentümer der anschlusspflichtigen Baulichkeit, zur Entrichtung des Kanalisationsbeitrages verpflichtet. Wird nun, wie im gegenständlichen Fall, eine Liegenschaft mittels Notariatsakt übergeben, so richtet sich der Eigentumsübergang nach § 431 ABGB. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 431 ABGB (vgl. OGH 22.09.1966, 5 Ob 256/66) geht das Eigentum aber nicht erst mit der Intabulation, sondern grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Einlangens des – vom Grundbuchsgericht erst später bewilligten und vollzogenen – Grundbuchsgesuches über. Die Abgabenschuld iSd Kanalabgabengesetzes geht daher, nicht wie von der Abgabenbehörde angenommen schon mit der Errichtung des Notariatsaktes, sondern erst mit Einlangen des Grundbuchsgesuches beim Grundbuchsgericht über.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Kanalabgabengesetz 1955 ist der Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft, sofern dieser aber nicht mit dem Bauwerkseigentümer ident ist, der Eigentümer der anschlusspflichtigen Baulichkeit, zur Entrichtung des Kanalisationsbeitrages verpflichtet. Wird nun, wie im gegenständlichen Fall, eine Liegenschaft mittels Notariatsakt übergeben, so richtet sich der Eigentumsübergang nach Paragraph 431, ABGB. Nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 431, ABGB vergleiche OGH 22.09.1966, 5 Ob 256/66) geht das Eigentum aber nicht erst mit der Intabulation, sondern grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Einlangens des – vom Grundbuchsgericht erst später bewilligten und vollzogenen – Grundbuchsgesuches über. Die Abgabenschuld iSd Kanalabgabengesetzes geht daher, nicht wie von der Abgabenbehörde angenommen schon mit der Errichtung des Notariatsaktes, sondern erst mit Einlangen des Grundbuchsgesuches beim Grundbuchsgericht über.
Schlagworte
Eigentumsübergang, Notariatsakt, Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft, Einlangen des GrundbuchgesuchesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.61.37.717.2015Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016