RS Lvwg 2015/11/23 LVwG 61.37-717/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.11.2015

Index

L37166 Kanalabgabe
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

KanalabgabenG Stmk 1955 §5 Abs1
KanalabgabenO Eibiswald 2011 §5 Abs1
ABGB §431
  1. ABGB § 431 heute
  2. ABGB § 431 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs 1 Kanalabgabengesetz 1955 ist der Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft, sofern dieser aber nicht mit dem Bauwerkseigentümer ident ist, der Eigentümer der anschlusspflichtigen Baulichkeit, zur Entrichtung des Kanalisationsbeitrages verpflichtet. Wird nun, wie im gegenständlichen Fall, eine Liegenschaft mittels Notariatsakt übergeben, so richtet sich der Eigentumsübergang nach § 431 ABGB. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 431 ABGB (vgl. OGH 22.09.1966, 5 Ob 256/66) geht das Eigentum aber  nicht erst mit der Intabulation, sondern grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Einlangens des – vom Grundbuchsgericht erst später bewilligten und vollzogenen – Grundbuchsgesuches über. Die Abgabenschuld iSd Kanalabgabengesetzes geht daher, nicht wie von der Abgabenbehörde angenommen schon mit der Errichtung des Notariatsaktes, sondern erst mit Einlangen des Grundbuchsgesuches beim Grundbuchsgericht über.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Kanalabgabengesetz 1955 ist der Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft, sofern dieser aber nicht mit dem Bauwerkseigentümer ident ist, der Eigentümer der anschlusspflichtigen Baulichkeit, zur Entrichtung des Kanalisationsbeitrages verpflichtet. Wird nun, wie im gegenständlichen Fall, eine Liegenschaft mittels Notariatsakt übergeben, so richtet sich der Eigentumsübergang nach Paragraph 431, ABGB. Nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 431, ABGB vergleiche OGH 22.09.1966, 5 Ob 256/66) geht das Eigentum aber  nicht erst mit der Intabulation, sondern grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Einlangens des – vom Grundbuchsgericht erst später bewilligten und vollzogenen – Grundbuchsgesuches über. Die Abgabenschuld iSd Kanalabgabengesetzes geht daher, nicht wie von der Abgabenbehörde angenommen schon mit der Errichtung des Notariatsaktes, sondern erst mit Einlangen des Grundbuchsgesuches beim Grundbuchsgericht über.

Schlagworte

Eigentumsübergang, Notariatsakt, Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft, Einlangen des Grundbuchgesuches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.61.37.717.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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