Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.11.2015Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §52 a Z11 aRechtssatz
Eine ordnungsgemäß kundgemachte Tempo-30-Zone nach § 52 lit a Z 11a StVO 1960 wird durch die nachträgliche Verordnung einer Wohnstraße mit kleineren, innerhalb dieser Zone gelegenen räumlichen Anwendungsbereichen nicht unterbrochen. Daher wird durch eine nachträglich verordnete Wohnstraße innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches einer ordnungsgemäß kundgemachten Tempo-30-Zone kein Kundmachungsmangel ausgelöst.Eine ordnungsgemäß kundgemachte Tempo-30-Zone nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO 1960 wird durch die nachträgliche Verordnung einer Wohnstraße mit kleineren, innerhalb dieser Zone gelegenen räumlichen Anwendungsbereichen nicht unterbrochen. Daher wird durch eine nachträglich verordnete Wohnstraße innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches einer ordnungsgemäß kundgemachten Tempo-30-Zone kein Kundmachungsmangel ausgelöst.
Schlagworte
Zonenbeschränkung, Wohnstraße, Unterbrechung, KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.27.6059.2014Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016