RS Vwgh 2004/7/22 2001/10/0134

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Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 idF 1996/419;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass auch der vom Beschwerdeführer als "freie Teilfläche" bezeichnete Grundstücksteil Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 darstellt: Es handelt sich bei der Fichtendickung nicht um eine Neubewaldung, sondern um eine Wiederbewaldung; weiters wurde eine Bestockung festgestellt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich (insgesamt), dass die gesamte Grundfläche Wald im Sinne des § 1 Forstgesetz 1975 darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100134.X01

Im RIS seit

16.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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