RS Vwgh 2004/7/22 2001/20/0350

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0558 E 21. September 2000 RS 1Hier: ohne den Klammerausdruck am Ende.

Stammrechtssatz

Gemäß § 23 Abs 2 dritter Satz WaffG 1996 gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1996 für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte für mehr als zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Da aber der Schießsport in der Regel bereits mit ein oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, das Gesetz insbesondere für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auch hierfür eine zusätzliche Rechtfertigung voraussetzt, müssen die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effektive Ausübung dieses Sportes benötigt werden, andernfalls eine Rechtfertigung HIERFÜR nicht vorliegen kann (Hinweis E 23.7.1999, 99/20/0110). Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1996 geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden (im gegenständlichen Fall sind jedoch die Jagd und der Schießsport nicht als Rechtfertigung gemäß § 23 Abs 2 WaffG 1996 für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte anzuerkennen; der Beschwerdeführer verfügt über einen Berechtigungsumfang von 90 genehmigungspflichtigen Schusswaffen; damit kann jedenfalls das Auslangen für die Ausübung der Jagd und des Schießsportes gefunden werden; dass weitere genehmigungspflichtige Schusswaffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports erforderlich wären, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200350.X01

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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