Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.12.2015Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138Rechtssatz
Stehen zwei in Rechtskraft erwachsene Bescheide über eine idente Sache in Widerspruch, so wird nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts der früher erlassene Bescheid durch den späteren beseitigt. Ist der spätere Bescheid eine die Stammbewilligung abändernde Bewilligung (hier nach § 9 WRG) und liegen somit (mangels widersprechender Vorschreibungen) nicht zwei dieselbe Sache widersprechend regelnde Bescheide vor, hängt der Einfluss der Änderungsbewilligung auf die Stammbewilligung von den Umständen des Einzelfalles ab (Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz § 9 K12). Im Gegenstande bildete die Stammbewilligung mit der späteren Änderungsbewilligung eine einheitliche Gesamtbewilligung. So war in der Änderungsbewilligung lediglich von Änderungen der bereits bewilligten Wasserkraftanlage die Rede und stellten die darin enthaltenen Bedingungen nur Ergänzungen zu den Verpflichtungen in der ursprünglichen Bewilligung, die Anlage (wie bewilligt) instand zu halten, dar. Somit sind die Instandhaltungsverpflichtungen durch die Änderungsbewilligung nicht weggefallen und waren zusammen mit deren Auflagen einzuhalten.Stehen zwei in Rechtskraft erwachsene Bescheide über eine idente Sache in Widerspruch, so wird nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts der früher erlassene Bescheid durch den späteren beseitigt. Ist der spätere Bescheid eine die Stammbewilligung abändernde Bewilligung (hier nach Paragraph 9, WRG) und liegen somit (mangels widersprechender Vorschreibungen) nicht zwei dieselbe Sache widersprechend regelnde Bescheide vor, hängt der Einfluss der Änderungsbewilligung auf die Stammbewilligung von den Umständen des Einzelfalles ab (Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz Paragraph 9, K12). Im Gegenstande bildete die Stammbewilligung mit der späteren Änderungsbewilligung eine einheitliche Gesamtbewilligung. So war in der Änderungsbewilligung lediglich von Änderungen der bereits bewilligten Wasserkraftanlage die Rede und stellten die darin enthaltenen Bedingungen nur Ergänzungen zu den Verpflichtungen in der ursprünglichen Bewilligung, die Anlage (wie bewilligt) instand zu halten, dar. Somit sind die Instandhaltungsverpflichtungen durch die Änderungsbewilligung nicht weggefallen und waren zusammen mit deren Auflagen einzuhalten.
Schlagworte
Änderungsbewilligung, Rechtskraft, Identität, Sache, Widerspruch, Einfluss, Instandhaltungspflicht, Gesamtbewilligung, Einheitlichkeit, Wegfall, EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.46.23.2239.2015Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016