Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.12.2015Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs2Rechtssatz
Ein PKW ist nicht gemäß § 23 Abs 2 StVO 1960 am Rand der Fahrbahn aufgestellt, wenn der nächstgelegene, durch Betonpoller gebildete Fahrbahnrand ca. 1 m von seiner Fahrzeugfront entfernt ist und der andere Fahrbahnrand, ein parallel zum Fahrzeug verlaufender Gehsteig, sogar ca. 2 m entfernt ist. Keinen Fahrbahnrand stellt die (ohne bauliche Trennung und Bodenmarkierung erfolgte) Änderung bzw. Unterbrechung einer glatten asphaltierten Fläche durch einen schmalen gepflasterten Streifen mit anschließenden Schrägparkplätzen dar.Ein PKW ist nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 am Rand der Fahrbahn aufgestellt, wenn der nächstgelegene, durch Betonpoller gebildete Fahrbahnrand ca. 1 m von seiner Fahrzeugfront entfernt ist und der andere Fahrbahnrand, ein parallel zum Fahrzeug verlaufender Gehsteig, sogar ca. 2 m entfernt ist. Keinen Fahrbahnrand stellt die (ohne bauliche Trennung und Bodenmarkierung erfolgte) Änderung bzw. Unterbrechung einer glatten asphaltierten Fläche durch einen schmalen gepflasterten Streifen mit anschließenden Schrägparkplätzen dar.
Schlagworte
Halten, Fahrbahnrand, Betonpoller, Schrägparkplätze,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.6.2870.2015Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016