RS Lvwg 2015/12/17 LVwG 30.6-2870/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.12.2015

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs2
  1. StVO 1960 § 23 heute
  2. StVO 1960 § 23 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 23 gültig von 31.03.2013 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 23 gültig von 31.12.2010 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  5. StVO 1960 § 23 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 23 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Ein PKW ist nicht gemäß § 23 Abs 2 StVO 1960 am Rand der Fahrbahn aufgestellt, wenn der nächstgelegene, durch Betonpoller gebildete Fahrbahnrand ca. 1 m von seiner Fahrzeugfront entfernt ist und der andere Fahrbahnrand, ein parallel zum Fahrzeug verlaufender Gehsteig, sogar ca. 2 m entfernt ist. Keinen Fahrbahnrand stellt die (ohne bauliche Trennung und Bodenmarkierung erfolgte) Änderung bzw. Unterbrechung einer glatten asphaltierten Fläche durch einen schmalen gepflasterten Streifen mit anschließenden Schrägparkplätzen dar.Ein PKW ist nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 am Rand der Fahrbahn aufgestellt, wenn der nächstgelegene, durch Betonpoller gebildete Fahrbahnrand ca. 1 m von seiner Fahrzeugfront entfernt ist und der andere Fahrbahnrand, ein parallel zum Fahrzeug verlaufender Gehsteig, sogar ca. 2 m entfernt ist. Keinen Fahrbahnrand stellt die (ohne bauliche Trennung und Bodenmarkierung erfolgte) Änderung bzw. Unterbrechung einer glatten asphaltierten Fläche durch einen schmalen gepflasterten Streifen mit anschließenden Schrägparkplätzen dar.

Schlagworte

Halten, Fahrbahnrand, Betonpoller, Schrägparkplätze,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.6.2870.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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