Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.12.2015Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §99 Abs1 bRechtssatz
Die außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG 1991 ist bei einem Atemalkoholwert von 0,44 mg/l nicht schon deshalb anzuwenden, weil ein Fahrrad und kein Kraftfahrzeug gelenkt wurde. Eine diesbezügliche Unterscheidung wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Das Lenken eines Fahrrades auf einem Gehsteig zur Nachtzeit ist insbesondere für Fußgänger sehr wohl gefährdend, vor allem wenn sich der Lenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Auch dem Milderungsgrund der verwaltungs-strafrechtlichen Unbescholtenheit ist kein solches Gewicht beizumessen, dass deshalb – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – § 20 VStG 1991 anzuwenden wäre, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe bei diesem alleinigen Milderungsgrund noch nicht beträchtlich überwiegen. Ein reines Tatsachengeständnis bei der Betretung auf frischer Tat kann nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs 1 Z 17 StGB gewertet werden (VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0009).Die außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG 1991 ist bei einem Atemalkoholwert von 0,44 mg/l nicht schon deshalb anzuwenden, weil ein Fahrrad und kein Kraftfahrzeug gelenkt wurde. Eine diesbezügliche Unterscheidung wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Das Lenken eines Fahrrades auf einem Gehsteig zur Nachtzeit ist insbesondere für Fußgänger sehr wohl gefährdend, vor allem wenn sich der Lenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Auch dem Milderungsgrund der verwaltungs-strafrechtlichen Unbescholtenheit ist kein solches Gewicht beizumessen, dass deshalb – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – Paragraph 20, VStG 1991 anzuwenden wäre, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe bei diesem alleinigen Milderungsgrund noch nicht beträchtlich überwiegen. Ein reines Tatsachengeständnis bei der Betretung auf frischer Tat kann nicht als Milderungsgrund im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB gewertet werden (VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0009).
Schlagworte
Außerordentliche Strafmilderung, Alkoholbeeinträchtigung, Lenken, Fahrrad, Kraftfahrzeug, Unbescholtenheit, Tatsachengeständnis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.3.3314.2015Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016