TE Lvwg Erkenntnis 2015/12/17 LVwG 30.3-3314/2015

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Veröffentlicht am 17.12.2015
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Entscheidungsdatum

17.12.2015

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §99 Abs1 b
StVO 1960 §5 Abs1
VStG 1991 §20
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter
Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des A M, geb. am xx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14. Oktober 2015, GZ: VStV/915301013191/2015,
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des A M, geb. am xx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14. Oktober 2015, GZ: VStV/915301013191/2015,

z u R e c h t e r k a n n t:

Gemäß §§ 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet Gemäß Paragraphen 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 160,00 zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 160,00 zu leisten.

Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.Gegen das Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in die Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe „am 13.06.2015 um 00:58 Uhr in G, Bstraße das Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,44 mg/l betrug“ und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Hiefür wurde gemäß § 99 Abs 1 b leg. cit eine Geldstrafe von € 800,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von
€ 80,00 vorgeschrieben.
Mit dem in die Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe „am 13.06.2015 um 00:58 Uhr in G, Bstraße das Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,44 mg/l betrug“ und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Hiefür wurde gemäß Paragraph 99, Absatz eins, b leg. cit eine Geldstrafe von € 800,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von , € 80,00 vorgeschrieben.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde richtet sich ausschließlich in der Höhe, in dem vorgebracht wird, dass eine „unzweckmäßige Ermessensausübung“ vorliege und der § 20 VStG zur Anwendung kommen würde. Der Beschwerdeführer sei in der Nacht mit dem Fahrrad in Schritttempo am Gehsteig unterwegs gewesen und habe den Grenzwert mit 0,44 mg/l Atemalkoholwert nur knapp überstiegen. Er habe kein Risiko für andere Verkehrsteilnehmer dargestellt. Auch habe er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt und sei ihm bewusst, dass dies „eine Dummheit war, die ich leider aus Faulheit begangen habe“. Die dagegen eingebrachte Beschwerde richtet sich ausschließlich in der Höhe, in dem vorgebracht wird, dass eine „unzweckmäßige Ermessensausübung“ vorliege und der Paragraph 20, VStG zur Anwendung kommen würde. Der Beschwerdeführer sei in der Nacht mit dem Fahrrad in Schritttempo am Gehsteig unterwegs gewesen und habe den Grenzwert mit 0,44 mg/l Atemalkoholwert nur knapp überstiegen. Er habe kein Risiko für andere Verkehrsteilnehmer dargestellt. Auch habe er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt und sei ihm bewusst, dass dies „eine Dummheit war, die ich leider aus Faulheit begangen habe“.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Bestimmung des § 99 Abs 1 b StVO iVm § 5 Abs 1 StVO zielt darauf ab, dass Personen, die sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, da dies ein überhöhtes Unfallrisiko darstellt, weil durch die Alkoholbeeinträchtigung das Reaktionsvermögen sowie die Aufmerksamkeit in erheblichem Maß herabgesetzt wird. Dadurch, dass der Beschwerdeführer das Fahrrad mit einem Atemalkoholgehalt von 0,44 mg/l lenkte, hat er den Schutz gegen den Schutzzweck des Gesetzes verstoßen. Insbesondere lenkte er das Fahrrad auf einem Gehsteig, wodurch – im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde – sehr wohl auch in der Nacht das Unfallrisiko gegenüber Fußgängern erhöht wird. Die Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, b StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO zielt darauf ab, dass Personen, die sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, da dies ein überhöhtes Unfallrisiko darstellt, weil durch die Alkoholbeeinträchtigung das Reaktionsvermögen sowie die Aufmerksamkeit in erheblichem Maß herabgesetzt wird. Dadurch, dass der Beschwerdeführer das Fahrrad mit einem Atemalkoholgehalt von 0,44 mg/l lenkte, hat er den Schutz gegen den Schutzzweck des Gesetzes verstoßen. Insbesondere lenkte er das Fahrrad auf einem Gehsteig, wodurch – im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde – sehr wohl auch in der Nacht das Unfallrisiko gegenüber Fußgängern erhöht wird.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre.

Die vorliegenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (geschätztes Einkommen € 1.000,00, keine Sorgepflichten, vermögenslos) sind nicht geeignet eine Änderung der Bestrafung herbeizuführen. Die bisherige Unbescholtenheit wird als Milderungsgrund gewertet. Keinesfalls war es mildernd, dass der Atemalkoholwert von 0,44 mg/l den Grenzwert nur knapp überstieg, da eben der Gesetzgeber in § 99 Abs 1 b StVO gerade für den Alkoholgehalt der Atemluft von
0,4 mg/l bis 0,6 mg/l einen eigenen Strafrahmen (€ 800,00 bis € 3.700,00) vorgesehen hat. Die verhängte Strafe stellt ohnedies diesbezüglich die Mindeststrafe dar.
Die vorliegenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (geschätztes Einkommen € 1.000,00, keine Sorgepflichten, vermögenslos) sind nicht geeignet eine Änderung der Bestrafung herbeizuführen. Die bisherige Unbescholtenheit wird als Milderungsgrund gewertet. Keinesfalls war es mildernd, dass der Atemalkoholwert von 0,44 mg/l den Grenzwert nur knapp überstieg, da eben der Gesetzgeber in Paragraph 99, Absatz eins, b StVO gerade für den Alkoholgehalt der Atemluft von , 0,4 mg/l bis 0,6 mg/l einen eigenen Strafrahmen (€ 800,00 bis € 3.700,00) vorgesehen hat. Die verhängte Strafe stellt ohnedies diesbezüglich die Mindeststrafe dar.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Gemäß Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Die Strafbestimmung des § 99 Abs 1 b StVO (seit 31. März 2013 in Kraft) sieht hiebei einer Verwaltungsübertretung von € 800,00 bis € 3.700,00 vor, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 6 Wochen. Die Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, b StVO (seit 31. März 2013 in Kraft) sieht hiebei einer Verwaltungsübertretung von € 800,00 bis € 3.700,00 vor, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 6 Wochen.

Wie bereits oben ausgeführt, hat die belangte Behörde die Mindeststrafe verhängt und kommt eine Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG nur in Betracht, wenn die vorliegenden Milderungsgründe – und zwar nicht der Zahl nach, sondern – dem Gewicht nach, die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen (VwGH 27.03.2015,
Ra 2015/02/0009).
Wie bereits oben ausgeführt, hat die belangte Behörde die Mindeststrafe verhängt und kommt eine Strafmilderung im Sinne des Paragraph 20, VStG nur in Betracht, wenn die vorliegenden Milderungsgründe – und zwar nicht der Zahl nach, sondern – dem Gewicht nach, die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen (VwGH 27.03.2015, , Ra 2015/02/0009).

Auf die vorliegenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse kommt es bei der Anwendung des § 20 VStG nicht an (VwGH 19.07.2013, 2013/02/0101). Auf die vorliegenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse kommt es bei der Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht an (VwGH 19.07.2013, 2013/02/0101).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch betont, dass beim alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beizumessen ist, dass deshalb – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – § 20 VStG anzuwenden wäre, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe diesfalls eben nicht beträchtlich überwiegen würden (siehe oben zitierte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Der ins Treffen geführte Grad der Alkoholisierung wurde bereits oben erwähnt und nochmals darauf hingewiesen, dass an der ständigen Judikatur zum „Doppelverwertungsverbot“ der Verwaltungsgerichtshof festhält, wonach der Grad der Alkoholisierung ein Umstand ist, der für den Tatbestand bzw. den Strafsatz relevant ist und deshalb nicht zusätzliche Strafzumessungsgründe bedarf. Der ermittelte Alkoholisierungsgrad von 0,44 mg/l ist daher kein zu Gunsten des Beschwerdeführers zu wertender Milderungsgrund. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch betont, dass beim alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beizumessen ist, dass deshalb – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – Paragraph 20, VStG anzuwenden wäre, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe diesfalls eben nicht beträchtlich überwiegen würden (siehe oben zitierte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Der ins Treffen geführte Grad der Alkoholisierung wurde bereits oben erwähnt und nochmals darauf hingewiesen, dass an der ständigen Judikatur zum „Doppelverwertungsverbot“ der Verwaltungsgerichtshof festhält, wonach der Grad der Alkoholisierung ein Umstand ist, der für den Tatbestand bzw. den Strafsatz relevant ist und deshalb nicht zusätzliche Strafzumessungsgründe bedarf. Der ermittelte Alkoholisierungsgrad von 0,44 mg/l ist daher kein zu Gunsten des Beschwerdeführers zu wertender Milderungsgrund.

Auch der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB (Ablegung eines „reumütigen Geständnisses“) bei der Anhaltung auf frischer Tat kommt nicht zur Anwendung, denn beim Betretenwerden auf frischer Tat, abgegebenes reines Tatsachengeständnis ist nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu werten (VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0009). Auch der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB (Ablegung eines „reumütigen Geständnisses“) bei der Anhaltung auf frischer Tat kommt nicht zur Anwendung, denn beim Betretenwerden auf frischer Tat, abgegebenes reines Tatsachengeständnis ist nicht als Milderungsgrund im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB zu werten (VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0009).

Auch, dass der Beschwerdeführer ein Fahrrad und kein Kraftfahrzeug lenkte, kann die Anwendung des § 20 VStG nicht begründen, da der Gesetzgeber das Fahren mit einem Fahrrad der gleichen Sanktionsfolge unterworfen hat, wie beim Kraftfahrzeug. Eine Unterscheidung diesbezüglich hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, sodass bei Benutzung des Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss gegenüber einem Kraftfahrzeug kein geringerer Unrechtsgehalt beigemessen werden kann. Im Übrigen ist das Fahrrad auf einem Gehsteig zur Nachtzeit sehr wohl – insbesondere für Fußgänger – als gefährdend anzusehen, umso mehr, wenn sich der Lenker des Fahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Auch, dass der Beschwerdeführer ein Fahrrad und kein Kraftfahrzeug lenkte, kann die Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht begründen, da der Gesetzgeber das Fahren mit einem Fahrrad der gleichen Sanktionsfolge unterworfen hat, wie beim Kraftfahrzeug. Eine Unterscheidung diesbezüglich hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, sodass bei Benutzung des Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss gegenüber einem Kraftfahrzeug kein geringerer Unrechtsgehalt beigemessen werden kann. Im Übrigen ist das Fahrrad auf einem Gehsteig zur Nachtzeit sehr wohl – insbesondere für Fußgänger – als gefährdend anzusehen, umso mehr, wenn sich der Lenker des Fahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet.

Der Antrag des Beschwerdeführers um Verringerung des Strafausmaßes im Sinne des § 20 VStG war daher abzuweisen. Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG wurde von einer Verhandlung abgesehen, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet (außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG). Der Antrag des Beschwerdeführers um Verringerung des Strafausmaßes im Sinne des Paragraph 20, VStG war daher abzuweisen. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG wurde von einer Verhandlung abgesehen, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet (außerordentliche Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG).

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG waren für das Beschwerdeverfahren ein Verfahrenskostenbeitrag von 20% der verhängten Strafe, somit € 160,00 vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG waren für das Beschwerdeverfahren ein Verfahrenskostenbeitrag von 20% der verhängten Strafe, somit € 160,00 vorzuschreiben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 VStG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 20, VStG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Außerordentliche Strafmilderung, Alkoholbeeinträchtigung, Lenken, Fahrrad, Kraftfahrzeug, Unbescholtenheit, Tatsachengeständnis,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.3.3314.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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