Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.01.2016Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §141 Abs6Rechtssatz
Begründet die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung verbal, wird sie dem Zweck der Begründung der Zuschlagsentscheidung im Sinne des § 141 Abs 6 BVergG 2006 nur dann gerecht, wenn die im Rahmen der Zuschlagsentscheidung mitzuteilenden Informationen jedenfalls so ausgedrückt werden, dass die verbale Begründung der ebenfalls mitgeteilten Punktebewertung entspricht. Widerspricht daher die verbale Begründung dem Anschein nach den vergebenen Punkten, leitet sie den Bieter in die Irre. Eine solche Zuschlagsentscheidung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen sowie die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz.Begründet die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung verbal, wird sie dem Zweck der Begründung der Zuschlagsentscheidung im Sinne des Paragraph 141, Absatz 6, BVergG 2006 nur dann gerecht, wenn die im Rahmen der Zuschlagsentscheidung mitzuteilenden Informationen jedenfalls so ausgedrückt werden, dass die verbale Begründung der ebenfalls mitgeteilten Punktebewertung entspricht. Widerspricht daher die verbale Begründung dem Anschein nach den vergebenen Punkten, leitet sie den Bieter in die Irre. Eine solche Zuschlagsentscheidung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen sowie die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz.
Schlagworte
Nicht prioritäre Dienstleistungen, Zuschlagsentscheidung, Begründung, Informationen, Zweck, Transparenz, Punktebewertung, ÜbereinstimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.443.16.2978.2015Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016