RS Lvwg 2016/1/15 LVwG 443.16-2978/2015

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Veröffentlicht am 15.01.2016
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.01.2016

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Begründet die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung verbal, wird sie dem Zweck der Begründung der Zuschlagsentscheidung im Sinne des § 141 Abs 6 BVergG 2006 nur dann gerecht, wenn die im Rahmen der Zuschlagsentscheidung mitzuteilenden Informationen jedenfalls so ausgedrückt werden, dass die verbale Begründung der ebenfalls mitgeteilten Punktebewertung entspricht. Widerspricht daher die verbale Begründung dem Anschein nach den vergebenen Punkten, leitet sie den Bieter in die Irre. Eine solche Zuschlagsentscheidung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen sowie die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz.Begründet die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung verbal, wird sie dem Zweck der Begründung der Zuschlagsentscheidung im Sinne des Paragraph 141, Absatz 6, BVergG 2006 nur dann gerecht, wenn die im Rahmen der Zuschlagsentscheidung mitzuteilenden Informationen jedenfalls so ausgedrückt werden, dass die verbale Begründung der ebenfalls mitgeteilten Punktebewertung entspricht. Widerspricht daher die verbale Begründung dem Anschein nach den vergebenen Punkten, leitet sie den Bieter in die Irre. Eine solche Zuschlagsentscheidung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen sowie die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz.

Schlagworte

Nicht prioritäre Dienstleistungen, Zuschlagsentscheidung, Begründung, Informationen, Zweck, Transparenz, Punktebewertung, Übereinstimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.443.16.2978.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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